Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlegung einer Kinderschaukel. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Abriß einer alten und der Wiederaufbau einer neuen Kinderschaukel an anderer, die Beteiligten nicht stärker beeinträchtigenden Stelle kann mit Mehrheit beschlossen werden.
2. Ist die Verlegung der Schaukel einstimmig beschlossen, ist die weitere Durchführung der Maßnahme ohnehin einer Mehrheitsentscheidung zugänglich (wie BayObLG WE 1989, 53).
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 299/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 282/88 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Dem Antragsteller und den Antragsgegnern gehören die beiden von der Straße aus gesehen rechts bezw. links gelegenen Parterre-Wohnungen, die jeweils Zugang zum Garten haben. Auf der Rasenfläche vor der Wohnung des Antragstellers stand bei Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Frühjahr 1987 ein angerostetes Schaukelgestell. Es wurde von der Ehefrau des Antragstellers entfernt. Anfang Juli 1987 errichteten die Antragsgegner ein neues Schaukelgestell auf, der Rasenfläche vor ihrer Wohnung. Am 8. August 1987 faßte die Eigentümer Versammlung zu TOP 14 den Beschluß: „Der Standort der Schaukel wird im Rahmen der Gartengestaltung neu festgelegt.” Auf den Antrag des Antragstellers sind die Antragsgegner durch Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Oktober 1988 verpflichtet worden, das von ihnen errichtete Schaukelgestell zu entfernen. In der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 1989 wurde zu TOP 17 mehrheitlich beschlossen: „Bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Standort der Schaukel soll die Schaukel an der bisherigen Stelle bleiben.” Nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens über die angebliche Beschädigung eines Baumes durch die Sockel der neuen Schaukel hat das Landgericht mit Beschluß vom 9. Februar 1990 auf die Erstbeschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Beseitigungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde, die erfolglos bleibt.
Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei (§§ 27 FGG, 563 ZPO).
Die von dem Antragsteller gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweiter Instanz ist inzwischen geheilt. Der Antragsteller hat sich zunächst mit Recht darauf berufen, daß ihm das in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts verwertete Sachverständigengutachten vor der Entscheidung nicht zur Stellungnahme übersandt worden ist. Der Senat hat die in zweiter Instanz versehentlich unterlassene Übersendung nachgeholt. Darauf hat der Antragsteller erklärt, daß nunmehr die auf das Gutachten gestützten Feststellungen des Landgerichts (keine Beeinträchtigung des Baumes durch das Schaukelgerüst) nicht mehr angegriffen würden.
Das Landgericht führt zur Ablehnung des Beseitigungsanspruches aus: Unzweifelhaft handele es sich bei der an dem jetzigen Standort errichteten neuen Schaukel um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG. Ein Eigentümerbeschluß über die Duldung der neuen Schaukel sei weder am 3. August 1987 noch am 3. Mai 1989 gefaßt worden. Der Antragsteller sei aber zur Duldung der neuen Schaukel verpflichtet, da er durch sie nicht über das sich aus § 14 WEG ergebende bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werde.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken:
1. Die spätere bloße Verlegung einer bei Errichtung der Eigentümergemeinschaft bereits Im Garten vorhandenen Kinderschaukel von einer Gartenseite auf die andere wie auch die Ersetzung durch ein ähnliches Schaukelgestell stellt nicht notwendig eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar. Bauliche Veränderung ist vielmehr nur das, was über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Auch bei der Ersetzung einer Anlage ist ein Bestandsschutz schon bestehender Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine geringfügige Verlegung des Objektes führt noch nicht zu einer baulichen Veränderung, zumal wenn – wie hier – kein Wohnungseigentümer nach der Verlegung stärker als vorher beeinträchtigt wird. Auch die Ersetzung des alten Spielgerätes durch ein technische moderneres ist unerheblich, solange der Gesamtcharakter des Objektes in etwa gleich bleibt. Die Aufstellung des neuen Schaukelgerüsts kurz nach dem Abriß des alten stellt deshalb eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung dar, die einem Mehrheitsbeschluß zugänglich war und ist.
2. Es kann dahinstehen, ob die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des einst...