Normenkette
ZPO §§ 50, 269 Abs. 3 analog
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 06.06.2003; Aktenzeichen 29 O 443/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 6.6.2003 – 29 O 443/02 – wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 976,72 Euro zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
In der Klageschrift vom 12.8.2002 hat die Klägerin als Beklagte die „F. & C. Dienstleistungen GmbH, diese vertreten d.d. Geschäftsführerin M.D., sämtlich L.-straße, B.” bezeichnet und rückständigen Mietzins für Räume im Hause P.-Straße, B. begehrt, die von der „F. & C. GmbH i.G.” gemietet worden waren.
Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, wirkten für die Gründung der Mieterin die Beklagten und die Beteiligte in der Weise zusammen, dass der Beklagte zu 1) als Treuhänder für die Beteiligte einen Gesellschaftsanteil i.H.v. 49.000 DM und die Beklagte zu 2) einen Gesellschaftsanteil i.H.v. 1.000 DM halten sollten.
Die Gesellschaft wurde weder als „F. & C. GmbH”, noch als „F. & C. Dienstleistungen GmbH” oder „F. & C. Gebäudereinigungs GmbH” in das Handelsregister eingetragen.
Die Beteiligte betreibt ein Reinigungsunternehmen mit der Bezeichnung „F. & C.” unter der Anschrift L.-straße, B. Dort ist ihr die Klageschrift im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens zu Händen einer Mitarbeiterin zugestellt worden.
Vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten trat sie der Klage in der Sache entgegen und rügte ihre Passivlegitimation. Die Klägerin erwiderte darauf, durch Einsicht in das Handelsregister sei festgestellt worden, „… dass die hier verklagte GmbH tatsächlich nicht passivlegitimiert ist …. Da die … GmbH nicht zur Eintragung gekommen ist, führt dies … zur persönlichen Haftung der die Gesellschaft gründenden Gesellschafter, mithin … der Beklagten zu 1) und 2).”
Auf Antrag der Beteiligten hat das LG Berlin mit Beschluss vom 6.6.2003 der Klägerin die „in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten” der Beteiligten auferlegt. Gegen diesen am 3.7.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8.7.2003 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten komme nicht in Betracht, weil die Beteiligte sofort bei Zustellung der Klageschrift habe erkennen können, dass ihr daraus keine Nachteile drohen könnten. Ihre Teilnahme am Klageverfahren sei nicht erforderlich gewesen; darauf hätte ihr Bevollmächtigter sie hinweisen müssen. In einem wie hier gelagerten Fall seien die Kosten der Scheinbeklagten nicht von ihr zu tragen, zumal dann, wenn die Beklagte eine GmbH und die Scheinbeklagte eine nach eigener Bezeichnung erfahrene Kauffrau sei, die unschwer habe erkennen können, dass eine Rechtsverteidigung nicht zu erfolgen habe.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 269 Abs. 5 ZPO analog) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 571 ZPO); über sie war gem. § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu befinden.
In der Sache ist ihr der Erfolg zu versagen.
Es ist anerkannt dass ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründet wird, wenn Zustellungsadressat und Zustellungsempfänger verschiedene Personen sind, denn die Parteirolle kommt demjenigen zu, an den die prozessbegründende Erklärung objektiv gerichtet ist (BGH NJW-RR 1995, 764 [765] mit zahlreichen Nachweisen). Durch die Zustellung der Klageschrift an sie wurde die Beteiligte deshalb nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Gleichwohl begründete die Zustellung die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass auf der Grundlage der zugestellten Klageschrift ein rechtskräftiger Titel geschaffen wird, wenn darauf nicht reagiert wird. Durch ihr Mitwirken an dem Versuch, die in der Klage genannte Gesellschaft zu gründen, und mit Rücksicht auf das von ihr unter der in der Klage angegebenen Adresse betriebene Unternehmen mit im Wesentlichen gleichen Namen durfte die Beteiligte annehmen, dass der Vorgang auch ihren eigenen Rechtskreis betreffen konnte.
Für den Fall, dass in dieser Weise in der Rechtskreis eines Dritten eingegriffen wird, ist ebenfalls anerkannt, dass der Zustellungsempfänger sich jedenfalls solange gegen die Klage zur Wehr setzen kann, bis klargestellt ist, dass er als Partei nicht in Betracht kommt. Nach einer entspr. Erklärung des Klägers hat er Anspruch darauf, förmlich aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden und dass eine Entscheidung über die ihm durch den Vorgang entstandenen Kosten getroffen wird. Dabei sind – ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind – die Kosten, die zur Geltendmachung der Nichtparteieigenschaft notwendig waren, dem Kläger aufzuerlegen, der diese Kosten veranlasst hat (BGH NJW-RR 1995, 764 [765] m.N.; OLG München MDR 1984, 946; Hartmann in BLAH, ZPO 61. Aufl. 2003, Grdz § 50 Rz. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, vor § 50 Rz. 8; Lindacher in MünchKomm, ZPO, 2. Aufl. 2000, vor § 50 Rz. 18; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993, vor § 50 Rz. 11; Wieczorek, ZPO...