Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
3. die weiteren Miteigentümer der oben bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Namen und Anschriften sich aus der dem Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom … Juli 1997 … beigefügten Liste ergeben |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 481/97) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 183/96) |
Tenor
Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Gründe
Die Wohnanlage besteht aus über 240 Wohneinheiten. Der Antragsgegner erwarb das Wohnungseigentum Nr. 208 im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß vom 22. Januar 1996. Am 25. März 1996 fand in Abwesenheit des Antragsgegners eine Eigentümerversammlung statt (vgl. Protokoll Bl. 24–28 d. A.). Unter TOP 1 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1995 einschließlich der Einzelabrechnungen. Die Einzeljahresabrechnung für die Wohnung Nr. 208, die sich namentlich noch an den Voreigentümer richtete (vgl. Bl. 32–36 d. A.), ergab eine Nachzahlungsforderung von 2.274,38 DM, wobei die im Wirtschaftsjahr 1995 eingegangenen Wohngeldzahlungen mit „0,00 DM” angesetzt worden waren. In der Eigentümerversammlung vom 26. Juni 1995 zu TOP 4 hatten die Eigentümer für das Wirtschaftsjahr 1995 einen Wirtschaftsplan beschlossen, demgemäß der damalige Eigentümer der Wohnung Nr. 208 monatlich ein Wohngeld in Höhe von 184,00 DM zu entrichten hatte (vgl. Bl. 101–105 d. A.).
Die Verwalterin ist schriftlich bevollmächtigt, Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 (vgl. Bl. 55 und 56 d. A.) begrüßte die Verwalterin den Antragsgegner als neues Mitglied der Eigentümergemeinschaft, übersandte ihm das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25. März 1996, die Jahresabrechnung 1995 und den Wirtschaftsplan 1996 und forderte ihn zur Zahlung der Abrechnungsforderung sowie der Wohngelder für Februar bis Mai 1996 unter Fristsetzung bis zum 21. Juni 1996 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 1996 (Bl. 57–59 d. A.) hat sich der Antragsgegner dagegen gewehrt und ausgeführt, daß er, nachdem er das Wohnungseigentum erst im Januar 1996 ersteigert habe, nicht für Nachzahlungsforderungen aus dem Abrechnungszeitraum 1995 einstehen müsse, zumal auch die Ladung zur Eigentümerversammlung am 25. März 1996 nebst dem Entwurf der Jahresabrechnung 1995 nicht ihm, sondern noch dem Voreigentümer zugegangen und er erstmals durch das Schreiben der Verwalterin vom 30. Mai 1996 Kenntnis vom Zahlungsrückstand des Voreigentümers erhalten habe.
Die Antragsteller haben den Antragsgegner erstinstanzlich u. a. auf Zahlung des Jahresabrechnungssolls für 1995 in Höhe von 2.274,38 DM in Anspruch genommen. Mit Beschluß vom 3. Juli 1997 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 26. Juni 1998 hat das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Der Senat hält sie im wesentlichen, nämlich soweit der Antragsgegner wegen der gegen den Voreigentümer für 1995 insgesamt bereits fällig gestellten 2.208,00 DM, auch für sachlich gerechtfertigt, sieht sich jedoch durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Stuttgart WE 1998, 383 m.w.N.) an der weit überwiegenden Stattgabe gehindert, so daß das Verfahren gemäß § 28 Abs. 2 FGG einzuschlagen ist.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner sei zur Zahlung des Jahresabrechnungssaldos für das Wirtschaftsjahr 1995 in Höhe von 2.274,38 DM verpflichtet. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG sei jeder Wohnungseigentümer den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die anfallenden Lasten oder Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums im Verhältnis seines Anteils zu tragen, wobei die Zahlungspflicht im Innenverhältnis erst durch den gemäß § 28 Abs. 5 WEG mehrheitlich zu fassenden Beschluß der Wohnungseigentümer über den jeweiligen Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung entsteht. Die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners ergebe sich demnach aus dem Eigentümerbeschluß vom 25. März 1996 zu TOP 1 betreffend die Jahresabrechnung 1995, der bestandskräftig geworden sei. Die vermutlich fehlende Einladung hätte allenfalls die Anfechtbarkeit des Eigentümerbeschlusses zur Folge, auf die es hier aber nicht mehr ankomme, zumal auch der Antragsgegner nach Kenntnis des Beschlusses nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe. Die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners bestehe im vollen Umfang aus der in der Einzelabrechnung 1995 errechneten Nachforderung, auch soweit diese auf den rückständigen Wohngeldzahlungen des Voreigentümers der Wohnung beruhten. Zwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 30. November 1995 (BGHZ 131, 228 = NJW 1996, 725 = ZMR 1996, 215 = WuM 1996, 237 = FGPrax 1996, 49 m. Anm. Demharter) im Anschluß an ein fü...