Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.04.2006; Aktenzeichen 3 O 67/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Berlin vom 25.4.2006 aufgehoben und die Sache an das LG Berlin zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers, soweit ihm nicht bereits stattgegeben wurde, zurückverwiesen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.4.2006 hat das LG Berlin den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass das LG zur Entscheidung über die Klage sachlich nicht zuständig sei. Mit Beschluss vom 3.7.2006 hat das LG der daraufhin erhobenen sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die streitgegenständliche Zustimmungsregelung seit dem 15.3.2006 (Rechtskraft der Ehescheidung) sowie Zahlungsansprüche in Höhe von 1.705,05 EUR nebst Zinsen geltend macht. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist zu bejahen.
Nach Ansicht des Senats ist das LG Berlin für den Rechtsstreit insgesamt sachlich und örtlich zuständig. Das FamG ist nicht in entsprechender Anwendung des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO zur Entscheidung berufen.
Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die von ihm mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf die Regelung des § 745 Abs. 2 BGB. Dies ist unabhängig von der Frage, ob § 1361b Abs. 3 BGB in seinem Anwendungsbereich die vorstehende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verdrängt, auch zutreffend. § 745 Abs. 2 BGB ist dann alleinige Anspruchsgrundlage, wenn der weichende Ehegatte die Wohnung endgültig verlassen hat und diese keine Ehewohnung mehr ist (KG, FamRZ 2000, 304; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rz. 52b). Vorliegend ist der Kläger bereits am 1.4.2004 aus der Ehewohnung ausgezogen und die Parteien haben sich in der Trennungsvereinbarung vom 18.5.2004 darüber geeinigt, dass der Kläger die bisherige Ehewohnung nicht weiter bewohnt. Spätestens mit Abschluss dieser Vereinbarung hatte die frühere Ehewohnung der Parteien den Charakter als Ehewohnung verloren (vgl. OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2004, 875; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1361b Rz. 6 m.w.N.). Da der Anspruch auf Nutzungsvergütung hier erst ab dem 1.9.2004, also für einen Zeitraum nach endgültiger Einigung über die Weiterbenutzung der Wohnung, geltend gemacht wird, stellt sich die Frage einer Anspruchskonkurrenz zwischen § 745 Abs. 2 BGB und § 1361b Abs. 3 Abs. 2 BGB nach Ansicht des Senats nicht. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eröffnet ist.
Soweit sich das LG zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des OLG Celle vom 21.11.2005 (NJW 2006, 703 [704]) bezieht, lag der Sachverhalt dort insofern anders, als dass - soweit ersichtlich - keine endgültige Einigung der Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung erfolgt war. Im Übrigen vermag sich der Senat der offenbar vom OLG Celle vertretenen Ansicht, dass § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute immer, d.h. auch nach endgültiger Einigung der Eheleute über die Nutzung der Wohnung, lex specialis zu § 745 Abs. 2 BGB sei, nicht anzuschließen.
Das LG wird nunmehr zu klären haben, ob die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterhin erforderliche Bedürftigkeit des Klägers noch gegeben ist. Dem Senat liegen insoweit keine aktuellen Unterlagen vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1812951 |
FamRZ 2007, 908 |
NJW-RR 2007, 798 |
NZM 2007, 824 |
ZMR 2007, 861 |