Normenkette
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. September 2016 - 23 F 1699/16 - betreffend die Festsetzung des Werts des erstinstanzlichen Verfahrens in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Oktober 2016 abgeändert:
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Ehescheidungs- und Verbundverfahren wird auf insgesamt 46.566,40 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde vom 17. November 2016 gegen den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26. Oktober 2016 (GeschZ 23 F 1699/16) wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat bei Abschluß des Scheidungsverfahrens in dem angefochtenen Beschluß den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 24.454,70 Euro und denjenigen für den Versorgungsausgleich auf 12.960,00 Euro festgesetzt, insgesamt also auf 37.414,70 Euro. Dabei ist es von einem vom Antragsteller erzielten monatlichen Nettoeinkommen von 3.500,00 Euro und von dem der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 1.300,00 Euro ausgegangen. Für das Scheidungsverfahren hat es für jedes der drei gemeinsamen Kinder einen pauschalen Abzug von 250,00 Euro monatlich vorgenommen und den Verfahrenswert ausgehend von der Summe des in drei Monaten so erzielten Einkommens zuzüglich eines Betrags von fünf Prozent des mitgeteilten Vermögens (gemeinsames Haus: 390.000 Euro zuzüglich Vermögen des Ehemannes: 166.000,00 Euro Barvermögen zuzüglich 33.000,00 Euro Kapitallebensversicherung) nach Abzug des valutierenden Immobilienkredits von 72.072,10 Euro und eines Freibetrags von 60.000,00 Euro je Ehegatte bestimmt.
Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit ihrer mit Schriftsatz vom 29. September 2016 eingelegten Beschwerde (18 WF 178/16). Das Amtsgericht habe sich verrechnet, weil es schon nach den eigenen Maßstäben für das Scheidungsverfahren einen Wert von 32.746,39 Euro hätte festsetzen müssen. Sie begehren die Festsetzung des Wertes für das Scheidungsverfahren im Hinblick auf das Vermögen auf 38.746,39 Euro und zuzüglich des einkommensbezogenen Wertanteils und des Wertes für den Versorgungsausgleich eine Festsetzung auf insgesamt 64.606,39 Euro. Sie machen geltend, daß bei der Bewertung des Vermögens für den Wert des Scheidungsverfahrens der Abzug eines Freibetrages nicht gerechtfertigt sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26. Oktober 2016 den angegriffenen Beschluß geändert und den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 32.746,39 Euro und für den Versorgungsausgleich auf 3.840,00 Euro festgesetzt, insgesamt also auf 36.586,89 Euro.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten gegen diesen Beschluß ebenfalls Beschwerde eingelegt (18 WF 51/17), mit der sie rügen, daß nunmehr außerdem der Wert für den Versorgungsausgleich unzutreffend zu niedrig beziffert sei.
II. Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers betreffen dasselbe Verfahren und sind gemeinsam zu bescheiden.
1. Die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts vom 26. Oktober 2016 selbst ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Nichtabhilfebeschluß ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich unanfechtbar, da er regelmäßig keine eigene Beschwer begründet, sondern nur zur Befassung des Beschwerdegerichts mit der Beschwerde führt (OLG Celle OLGR 2006, 462; Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl. 2017, § 572 Rn. 15). Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn der Nichtabhilfebeschluß in Wahrheit über die Nichtabhilfe hinaus den Beschwerdeführer in neuer Weise beschwert. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn die dem Verfahrensbevollmächtigten zustehende Gebühr richtet sich nur nach dem Gesamtverfahrenswert (§ 33. Abs. 1 S. 1 FamGKG iVm. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG) und dieser unterschreitet durch die geringfügige Herabsetzung auf 36.586,39 Euro nicht die Wertgrenze zur nächstniedrigeren Gebühr (35.000 Euro. Eine Verringerung der Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers tritt also nicht ein. Der Umstand, daß das Amtsgericht bei nahezu unverändertem Gesamtwert den Wert des Versorgungsausgleichs in dem Nichtabhilfebeschluß ohne nachvollziehbare Begründung bzw. vielmehr aufgrund eines offenkundigen Irrtums herabgesetzt hat, begründet keine eigene Beschwer.
Die Beschwerde ist darüber hinaus deswegen unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das Beschwerdegericht hat den Verfahrenswert ohnehin im Beschwerdeverfahren insgesamt zutreffend festzusetzen (vgl. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG); der Nichtabhilfebeschluß eröffnet kein Verfahren mit einem anderweitigen Gegenstand, das dem Beschwerdegericht den Zugriff auf die Festsetzung des Verfahrenswertes ohne erneute Beschwerde verwehren könnte.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgericht vom 21. September 2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Oktob...