Leitsatz (amtlich)

Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war.

Der Antrag eines Titelgläubigers auf Einsicht in die Akten der von dem Schuldner geführten Aktivprozesse kann nicht wegen fehlenden rechtlichen Interesses zurückgewiesen werden, wenn der Gläubiger die Einsicht benötigt, um der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners zu ermitteln. Vielmehr ist in einem solchen Fall oder dann, wenn der Gläubiger aus der Akte die Anschrift des Schuldners, die er zur Vollstreckung benötigt, ermitteln will, ein rechtlicher Bezug des Gläubigerinteresses zum Streitstoff der einzusehenden Akten ohne weiteres gegeben (Abgrenzung zu KG, Beschl. v. 9.2.1988 - 1 VA 5/87).

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller möchte wegen titulierter Forderungen gegen Frau M.S. vollstrecken.

Im August 2004 stellte er die Anfrage an das LG Berlin, ob Frau M.S. und ihr Lebensgefährte, Herr J.B., "beim LG ... Verfahren laufen (haben), wo diese selbst Klage führen, um Gelder ... zu bekommen ...", und bat um Mitteilung der Aktenzeichen. Er berief sich dabei auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 15.7.2004 - 11 VA 3/04, nach dem der Präsident des LG P. zu einer entsprechenden Auskunft aus dem bei Gericht geführten Zentralregister verpflichtet sei. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 18.8.2004 - 1451 E-A 334/04 - eine Übersicht über die im Zeitraum ab 1.4.1999 in der Eingangsregistratur mittels elektronischer Datenverarbeitung erfassten Verfahren, zu denen Vorgänge hinsichtlich M.S. bzw. J.B. ermittelt werden konnten. Dazu wurden jeweils Geschäftszeichen und Kurzrubrum mitgeteilt und erläutert, dass auch die Verfahren genannt worden seien, in denen der zu ermittelnde Name zwar nicht im Kurzrubrum auftauche, die betroffene Person aber in anderer Form z.B. als gesetzlicher Vertreter beteiligt sei. Der Antragsgegner wies den Antragsteller darauf hin, das auf Anspruchspfändung abzielende Interesse verbiete eine anschließende Akteneinsichtsgewährung.

Mit den Eingaben vom 30.6. und 27.7.2005 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner zu der bereits vorliegenden Liste von Verfahrensaktenzeichen "Betreff M.S. und J.B." Akteneinsicht mit der Begründung, er wolle "sehen, wo noch Gelder zu finden sind", auch wolle er Nachweise für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, u.a. wegen Prozessbetruges und Vollsteckungsvereitelung erbringen. Der Antragsteller berief sich auf den beigefügten Beschluss des OLG Brandenburg vom 19.4.2005 - 11 VA 5/04 -, mit dem ein rechtliches Interesse des Antragstellers, "die Anschriften seiner Schuldner sowie der Parteien, gegen die diese Klage führen", durch Akteneinsicht und Einsicht in bei dem Gericht geführten Registern zu erfahren, grundsätzlich bejaht wurde. Das galt insbesondere für das Begehren des Antragstellers, die aktuellen Anschriften der Frau M.S. und des Herrn J.B. zu erfahren sowie das weitere Interesse, in Aktivprozessen seiner Schuldnerin die Anschriften der dortigen Beklagten zu erfahren und sich über den Prozessgegenstand zu informieren. Für das Begehren, die Namen der Parteien aus den Aktivprozessen des Herrn J.B. vor dem LG Potsdam zu erfahren, verneinte das OLG ein rechtliches Interesse des Antragstellers, da dieser über keinen Titel gegen den Schuldner verfüge.

Der Antragsgegner lehnte es mit Bescheid vom 5.8.2005 - 1451 E-A 334/04 - ab, dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, wozu er auf den vorangegangenen Bescheid vom 18.8.2004 verwies. Der Beschluss des OLG Brandenburg führe zu keiner anderen Entscheidung, da der Antragsteller sein Interesse, die aktuellen Anschriften von M.S. und J.B. zu erfahren, nach der zwischenzeitlich vom Präsidenten des LG Potsdam gewährten Akteneinsicht offenbar nicht weiter verfolge.

Den hierauf gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung "über die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch das Schreiben des Antragsgegners vom 5.8.2005" hat der damals zuständige 16. Zivilsenat des KG mit Beschl. v. 24.11.2005 - 16 VA 15/05 - zurückgewiesen.

Mit erneuten Eingaben an das LG Berlin vom 26.1.2007 sowie vom 10.5.2007 hat der Antragsteller Akteneinsicht zu folgenden, mit der früheren Liste übereinstimmenden Geschäftszeichen, begehrt:

3. O..

11. O.

14. O.

14. OH.

19. O.

21. O.

26. O.

28. O.

29. O.

31. O.

99. O.

10. O.

20. OH.

Zur Begründung hat er auf die inzwischen im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg veröffentlichten Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 15.7.2004 - 11 VA 3/04 -; v. 19.4.2005 - 11 VA 5/04 - verwiesen. Sein berechtigtes Interesse ergebe sich daraus, dass er einen Titel gegen Frau M.S. habe und aus ihm vollstrecken wolle. Er benötige die Akteneinsicht "um zu sehe...

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