Leitsatz (amtlich)
Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war.
Der Antrag eines Titelgläubigers auf Einsicht in die Akten der von dem Schuldner geführten Aktivprozesse kann nicht wegen fehlenden rechtlichen Interesses zurückgewiesen werden, wenn der Gläubiger die Einsicht benötigt, um der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners zu ermitteln. Vielmehr ist in einem solchen Fall oder dann, wenn der Gläubiger aus der Akte die Anschrift des Schuldners, die er zur Vollstreckung benötigt, ermitteln will, ein rechtlicher Bezug des Gläubigerinteresses zum Streitstoff der einzusehenden Akten ohne weiteres gegeben (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 1 VA 5/87).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller möchte wegen titulierter Forderungen gegen Frau Mnnn Snnn vollstrecken.
Im August 2004 stellte er die Anfrage an das Landgericht Berlin, ob Frau Mnnn Snnn und ihr Lebensgefährte, Herr Jnnn Bnn , "beim Landgericht ... Verfahren laufen (haben), wo diese selbst Klage führen, um Gelder ... zu bekommen...", und bat um Mitteilung der Aktenzeichen. Er berief sich dabei auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2004 - 11 VA 3/04 -, nach dem der Präsident des Landgerichts Pnnn zu einer entsprechenden Auskunft aus dem bei Gericht geführten Zentralregister verpflichtet sei. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. August 2004 - 1451 E-A 334/04 - eine Übersicht über die im Zeitraum ab 1. April 1999 in der Eingangsregistratur mittels elektronischer Datenverarbeitung erfassten Verfahren, zu denen Vorgänge hinsichtlich Mnnn Snnn bzw. Jnnn Bnn ermittelt werden konnten. Dazu wurden jeweils Geschäftszeichen und Kurzrubrum mitgeteilt und erläutert, dass auch die Verfahren genannt worden seien, in denen der zu ermittelnde Name zwar nicht im Kurzrubrum auftauche, die betroffene Person aber in anderer Form z.B. als gesetzlicher Vertreter beteiligt sei. Der Antragsgegner wies den Antragsteller darauf hin, das auf Anspruchspfändung abzielende Interesse verbiete eine anschließende Akteneinsichtsgewährung.
Mit den Eingaben vom 30. Juni und 27. Juli 2005 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner zu der bereits vorliegenden Liste von Verfahrensaktenzeichen "Betreff Mnnn Snnn und Jnnn Bnn " Akteneinsicht mit der Begründung, er wolle "sehen, wo noch Gelder zu finden sind", auch wolle er Nachweise für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, u.a. wegen Prozessbetruges und Vollsteckungsvereitelung erbringen. Der Antragsteller berief sich auf den beigefügten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2005 - 11 VA 5/04 -, mit dem ein rechtliches Interesse des Antragstellers, "die Anschriften seiner Schuldner sowie der Parteien, gegen die diese Klage führen", durch Akteneinsicht und Einsicht in bei dem Gericht geführten Registern zu erfahren, grundsätzlich bejaht wurde. Das galt insbesondere für das Begehren des Antragstellers, die aktuellen Anschriften der Frau Mnnn Snnn und des Herrn Jnnn Bnn zu erfahren sowie das weitere Interesse, in Aktivprozessen seiner Schuldnerin die Anschriften der dortigen Beklagten zu erfahren und sich über den Prozessgegenstand zu informieren. Für das Begehren, die Namen der Parteien aus den Aktivprozessen des Herrn Jnnn Bnn vor dem Landgericht Potsdam zu erfahren, verneinte das Oberlandesgericht ein rechtliches Interesse des Antragstellers, da dieser über keinen Titel gegen den Schuldner verfüge.
Der Antragsgegner lehnte es mit Bescheid vom 5. August 2005 - 1451 E-A 334/04 - ab, dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, wozu er auf den vorangegangenen Bescheid vom 18. August 2004 verwies. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts führe zu keiner anderen Entscheidung, da der Antragsteller sein Interesse, die aktuellen Anschriften von Mnnn Snnn und Jnnn Bnn zu erfahren, nach der zwischenzeitlich vom Präsidenten des Landgerichts Potsdam gewährten Akteneinsicht offenbar nicht weiter verfolge.
Den hierauf gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung "über die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch das Schreiben des Antragsgegners vom 5. August 2005" hat der damals zuständige 16. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 24. November 2005 - 16 VA 15/05 - zurückgewiesen.
Mit erneuten Eingaben an das Landgericht Berlin vom 26. Januar 2007 sowie vom 10. Mai 2007 hat der Antragsteller Akteneinsicht zu folgenden, mit der früheren Liste übereinstimmenden Geschäftszeichen, begehrt:
-
3.O.nnnn
-
11.O.nnn
-
14.O.nnnnnnnnnnnnn
-
14.OH.nnn
-
19.O.nnn
-
21.O.nnn
-
26.O.nnn
-
28.O.nnn
-
29.O.nnn
-
31.O.nnn
-
99.O.nnn
-
10.O.nnnnnnnnnnnnnnnnnnn
-
20.OH.nnn .
Zur Be...