Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung bei Vertretung durch Haupt- und Unterbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
Die Mehrkosten des Unterbevollmächtigten sind nicht zu erstatten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten wesentlich übersteigen (hier im Falle einer Beweisaufnahme).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.11.2002; Aktenzeichen 35 O 416/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 18.11.2002 - 35 O 416/01 - wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 477,74 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Das gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.10.2002 hat die Beklagte zu 1) beantragt, die ihr von der Klägerin nach dem Urteil des LG Berlin vom 2.8.2002 zu erstattenden Kosten i.H.v. insgesamt 2.440,08 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den von den Rechtsanwälten M. u.a., Salzgitter, berechneten 25/10-Gebühren gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 33 Abs. 1, 53 BRAGO zzgl. Pauschale, Auslagen und Umsatzsteuer gem. §§ 26, 27, 25 BRAGO, sowie den von den Rechtsanwälten H. u.a., Berlin, berechneten 25/10-Gebühren gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAGO zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer gem. §§ 26, 25 BRAGO.
Das LG hat die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten nur i.H.v. 1.962,34 Euro festgesetzt. Nach der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt sich dieser Betrag zusammen aus den Kosten eines Anwalts (30/10-Gebühren zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer) und den Kosten eines Verkehrsanwalts (10/10-Gebühren zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer) sowie den Auslagen gem. § 27 BRAGO (ohne Umsatzsteuer).
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte zu 1) vollumfänglich gegen die Absetzung der Gebühren. Sie macht geltend: Die Kosten des Unterbevollmächtigten seien zu erstatten, da sie wegen des schwierigen Prozessstoffes nicht in der Lage gewesen sei, ohne anwaltliche Hilfe ortsansässige Prozessbevollmächtigte zu informieren.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Ein höherer Betrag als vom LG festgesetzt ist der Beklagten zu 1) nicht gem. § 91 ZPO zu erstatten:
Der Beklagten zu 1) sind gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO als notwendige Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten, das sind die Rechtsanwälte M. u.a., die sich mit Schriftsatz vom 9.10.2001 als Vertreter der Beklagten zu 1) gemeldet haben. Insofern ist es unerheblich und unschädlich, dass der Festsetzungsantrag vom 10.10.2002 wegen ihrer Gebührenforderung auf § 53 BRAGO Bezug nimmt, der nur die Gebühren eines beschränkt beauftragten Rechtsanwalts oder Unterbevollmächtigten betrifft (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 53 Rz. 2, 16). Ausweislich des Schriftsatzes vom 22.10.2001 und des Terminsprotokolls vom 2.11.2001 ist Rechtsanwalt D. (für Rechtsanwälte H. u.a.) in Untervollmacht aufgetreten, dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) die von Rechtsanwalt D. berechneten Kosten als Kosten des Unterbevollmächtigten geltend gemacht. Richtigerweise sind allerdings diese Gebühren nach § 53 BRAGO abzurechnen und den Prozessbevollmächtigten steht daneben eine Verhandlungsgebühr von 5/10 nach § 33 Abs. 3 - nicht Abs. 1 - BRAGO zu. Gebühren eines Verkehrsanwalts (§ 52 BRAGO) sind hingegen nicht entstanden.
Die im Festsetzungsantrag der Beklagten zu 1) geltend gemachten Gebühren von je 25/10 der Prozessbevollmächtigten einerseits und des Unterbevollmächtigten andererseits zzgl. Pauschalen und Umsatzsteuer sind zwar insgesamt entstanden. Denn die Prozessbevollmächtigten haben außer der 10/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO und die volle 10/10-Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO verdient, wobei letztere schon durch die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8.2.2002 unabhängig von dessen Durchführung erwachsen ist (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 31 Rz. 97, 98). Der Unterbevollmächtigte hat seinerseits gem. § 53 Satz 1 die volle Verhandlungs- und eine halbe Prozessgebühr verdient, ferner gem. § 53 Satz 3 die volle Beweisgebühr durch die Vertretung in der Beweisaufnahme vom 31.5.2002 (Rechtsanwältin Dr. S. in Untervollmacht für Rechtsanwalt D.).
Die Mehrkosten der Beauftragung des Unterbevollmächtigten sind jedoch nach der inzwischen ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.10.2002 (BGH v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = NJW 2003, 898), der der Senat folgt, nur erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten Kosten einer Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Das ist hier aber der Fall.
Die Mehrkosten errechnen sich aus dem Vergleich der hier insgesamt entstandenen Kosten des Prozessbevollmächtigten und des Unterbevollmächtigten von 50/10 zzgl. zwei Paus...