Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.11.2006; Aktenzeichen 55 T 175/05 WEG) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 110/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte Instanz nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 WEG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WEG), auf die die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann.
1. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Nachdem der Antragsteller seine in dem hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 9.8.2004 gestellten Anträge (Bd. I, Bl. 2 d.A.) in erster Instanz zurückgenommen und den Antrag zu 1) auf Abbau des Schwimmbades in dem zum hiesigen Verfahren verbundenen Verfahren vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg - 70 II 111704 WEG- für erledigt erklärt hat, war in der Beschwerdeinstanz und auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich über den Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 9.8.2004 (Bd. I., Bl. 47), den Antragsgegnern als Gesamtschuldner unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes, für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, durch Aufstellen eines Schwimmbeckens - auch durch Dritte - in ihrem zur Sondernutzung zugeteilten Garten in der ... in ..., den Antragsteller in der Nutzung seines Wohnungseigentums zu stören, zu entscheiden. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG waren die weiteren Wohnungseigentümer als weitere Beteiligte im Rubrum aufzuführen.
2. Ohne Rechtsfehler hat das LG einen Anspruch des Antragstellers gem. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB auf Unterlassung des Aufstellens eines Schwimmbeckens auf der den Antragsgegner zugewiesenen Sondernutzungsfläche bejaht.
Jeder Wohnungseigentümer kann gem. §§ 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. In Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG steht ihm ein Unterlassungsanspruch ggü. dem Miteigentümer zu, soweit dieser von dem gemeinschaftlichen Eigentum in der Weise Gebrauch macht, dass dem anderen Wohnungseigentümer, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; ein Nachteil kann auch in einer Änderung des optischen Gesamteindrucks bestehen (Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Rz. 4 zu § 14; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., Rz. 33 zu § 14 m.w.N.; BayObLG ZMR 1999, 580 ff. Rz. 10 zitiert nach juris).
Die Feststellung, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (BayObLG NZM 2003, 114 Rz. 18 zitiert nach juris; ZWE 2002, 75 Rz. 11 zitiert nach juris).
Das LG hat bei seiner Entscheidungsfindung den vom AG eingenommenen Augenschein und die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien verwertet. Der Einnahme eines erneuten Augenscheins durch das LG bedurfte es nicht. Die Lichtbilder als auch die vom AG im Rahmen seines Augenscheins getroffenen Feststellungen, die sich aus dem Augenscheinsprotokoll vom Ortstermin am 11.2.2005 (Bd. I, Bl. 164 ff.) ergeben, waren eine ausreichende Grundlage für die Würdigung durch das Beschwerdegericht (BayObLG ZMR 1999, 580 ff. Rz. 12 zitiert nach juris m.w.N.).
Das LG hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass mit dem mobilen Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90 Zentimetern objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden ist, weil zum Einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten verliert und stärker die Züge eines Spielplatzes bekommt. Dadurch verstärkt sich der Eindruck eines "zugebauten Gartens", da es sich bei dem Schwimmbad um einen vergleichsweise massiven und im Verhältnis zur Gesamtfläche des Sondernutzungsrechts großen Gegenstand handelt. Zum Anderen ist auch der Anblick des Schwimmbeckens nach den Feststellungen des AG im Rahmen der Augenscheinseinnahme nicht etwa durch den Sommerflieder verdeckt und für den Antragsteller auch noch deutlich sichtbar. Dieser Eindruck des AG wird auch durch die vom Antragsteller eingereichten Lichtbilder, die das LG in seine Würdigung einbezogen hat, bestätigt.
Nachdem eine objektiv nachteilige Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks rechtsfehlerfrei durch das AG und das Beschwerdegericht festgestellt worden ist, kann allein aufgrund des Umstands, dass der An...