Leitsatz (amtlich)

1. Im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG ist bei einem Rentenbezug nach Ende der Ehezeit das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Rentenbescheids zu ermitteln, sondern die beitragsgeminderten und die beitragsfreien Zeiten sind weiterhin auf der Grundlage eines unterstellten Rentenbeginns ab dem Monat nach dem Ende der Ehezeit zu berechnen.

2. Bei einem vor dem 1.6.2014 eingegangenen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG kann ein höheres Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der "Mütterrente" (§§ 249 Abs. 1, 307d SGB VI) erst ab dem 1.7.2014 ausgeglichen werden.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 20.07.2014; Aktenzeichen 17 F 9083/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.02.2016; Aktenzeichen XII ZB 313/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 20.7.2014 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziff. 1c wie folgt geändert:

c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 2,0338 Entgeltpunkten und ab dem 1.7.2014 von 2,5338 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.3.1982, übertragen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 3.8.1967 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden Ehemann) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden Ehefrau), aus der zwei 1968 und 1983 geborene Kinder hervorgingen, wurde auf den am 13.4.1982 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG Charlottenburg vom 21.12.1983 - 120 F 2569/82 - (rechtskräftig) geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass jeweils bezogen auf den 31.3.1982 vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 271,45 DM übertragen und zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften von monatlich 524,69 DM begründet wurden. Dem lagen Auskünfte zugrunde, wonach der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 630,40 DM und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung von 1.049,38 DM erworben hatte. Die Ehefrau hatte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 87,50 DM erworben. Die Rentenauskunft für die Ehefrau enthielt Zeiten bis zum 15.8.1981. Die Ehefrau hatte in der von ihr erteilten Auskunft angegeben, dass sie beim Bezirksamt S...einen Anspruch auf Nachversicherung habe. Sie war seit Januar 1982 Beamtin.

Mit beim AG am 27.9.2013 eingegangenen Antrag hat der Ehemann eine Abänderung des Versorgungsausgleichs begehrt. Der Ehemann ist seit dem 1.10.2002 im Ruhestand. Die Ehefrau bezieht ebenfalls Altersversorgung.

Nach den daraufhin eingeholten Auskünften der gesetzlichen Rententräger hat der Ehemann ein Anrecht von 20,8606 Entgeltpunkten und die Ehefrau von 4,0676 Entgeltpunkten während der Ehezeit erworben. Als Ausgleichswerte sind 10,4303 Entgeltpunkte (korrespondierender Kapitalwert 30.907,73 EUR) bzw. 2,0338 Entgeltpunkte (korrespondierender Kapitalwert 6.026,69 EUR) vorgeschlagen worden. Die Auskünfte - für den Ehemann vom 23.1.2014, für die Ehefrau vom 20.12.2013 - beruhen auf einer fiktiven Vollrente wegen Alters. Der Ehemann hat ferner ein Anrecht auf Beamtenversorgung i.H.v. 707,67 DM erworben. Als Ausgleichswert sind 353,84 DM (korrespondierender Kapitalwert 68.085,44 DM) vorgeschlagen worden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte zudem mit, dass für die Ehefrau ab dem 16.8.1991 bis 31.12.1981 keine rentenrechtlichen Zeiten vorlägen und diese ab dem 1.1.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden sei.

Der Ehemann hat beantragt, die beamtenrechtlichen Anrechte der Ehefrau aufzuklären und gem. § 27 VersAusglG die Anrechte des Ehemannes in der Höhe nicht auszugleichen, in der die Ehefrau beamtenrechtliche Versorgungsanrechte hat.

Mit Beschluss vom 20.7.2014 hat das AG Pankow/Weißensee den zwischenzeitlich geltend gemachten Anspruch des Ehemannes auf Schadensersatz gegen die Ehefrau abgetrennt.

Mit weiterem Beschluss vom 20.7.2014 hat das AG Pankow/Weißensee den Versorgungsausgleich ab dem 1.10.2013 neu geregelt und nunmehr im Wege der internen Teilung die jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerte übertragen. Das weitere Anrecht der Ehefrau auf Beamtenversorgung könne nunmehr nicht erstmals im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, denn der Abänderung unterlägen nur diejenigen Anrechte, die bereits in der Ausgangsentscheidung geregelt worden seien. Vergessene oder verschwiegene Anrechte könnten nun nicht erstmals berücksichtigt werden. Ein teilweiser Auss...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge