Leitsatz (amtlich)
Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt, ist als Einreicher grundsätzlich auch als Verfahrensbevollmächtigter anzusehen. Die Zustellung der die Eintragung ablehnenden Entscheidung an ihn, setzt deshalb den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG in Gang.
Normenkette
FamFG § 15 Abs. 2 S. 1, § 63 Abs. 1; ZPO § 172
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 AR 379/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Bei dem Beteiligten handelt es sich um einen in Gründung befindlichen Verein. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Juni 2021 zur UR-Nr. des Notars Dr. B meldeten die gewählten Vorstandsmitglieder den Beteiligten zur Eintragung in das Vereinsregister an. In der Anmeldung bevollmächtigten die unterzeichnenden Vorstandsmitglieder die Angestellten des beglaubigenden Notars, Erklärungen, Bewilligungen und Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Anmeldung abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind. Sie beauftragten und bevollmächtigten den Notar zudem, den Vollzug der Anmeldung im Vereinsregister zu bewirken und alle hierzu erforderlichen und sinnvollen Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen. Die Eintragungsnachricht wurde auch an den Notar erbeten. Der Anmeldung waren die Gründungssatzung und das Protokoll der Gründungsversammlung beigefügt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 erbat das Amtsgericht einen Nachweis für die Gemeinnützigkeit des Vereins und beanstandete, dass gemäß § 4 Abs. 4 der Vereinssatzung Ehrenmitglieder nicht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt seien. Es bat um Einreichung des satzungsändernden Beschlusses sowie eines vollständigen und vom Vorstand unterschriebenen Exemplars der aktualisierten Satzung.
Nach Beantragung einer Fristverlängerung übersandte der Notar am 05. November 2021 auf die Zwischenverfügung den satzungsändernden Beschluss, eine aktualisierte Satzung sowie eine Erklärung des Vorstands über die Finanzierung des Vereins.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 1 der eingereichten, aktualisierten Satzung nicht mit dem Wortlaut der Gründungssatzung übereinstimme und eine entsprechende Änderung nicht beschlossen worden sei. Nachdem der Notar zunächst Fristverlängerung beantragt hatte, reagierte er auf weitere Erinnerungen des Amtsgerichts nicht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 den Antrag des Beteiligten vom 18. Juni 2021 auf Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Notar ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 07. Februar 2023 zugestellt worden. Die an den Beteiligten übersandte Ausfertigung des Beschlusses konnte zunächst nicht zugestellt werden, da der Empfänger nicht zu ermitteln war. Der Inhalt des Rückbriefes ist dem Beteiligten sodann mit Schreiben vom 09. Februar 2023 an die Anschrift des 1. Vorsitzenden übersandt worden.
Mit Schriftsatz vom 09. März 2023 - eingegangen beim Amtsgericht am 10. März 2023 - hat der Beteiligte über seinen (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2023 eingelegt und mit Schreiben des (jetzigen) Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Mai 2023 eine weitere durch den 1. Vorsitzenden unterzeichnete Satzung eingereicht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht mit einem Beschluss vom 08. Juni 2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Die nach §§ 58 Abs. 1, 374 Nr. 4 FamFG statthafte Beschwerde ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.
a) Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Frist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Für die Bewirkung der schriftlichen Bekanntgabe durch Zustellung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der formrichtigen Zustellung nach den §§ 166 ff. ZPO. Ist für den Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter tätig, so ist entsprechend § 172 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG die schriftliche Bekanntgabe an diesen ausschlaggebend; bei mehreren Verfahrensbevollmächtigten läuft die Frist mit der ersten schriftlichen Bekanntgabe an einen der Bevollmächtigten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08. März 2004 - II ZB 21/03 -, Rn. 6, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 2011 - 2 UF 227/11 -, Rn. 12, juris).
Damit begann die Beschwerdefrist, über die in dem angefochtenen Beschluss zutreffend belehrt worden ist, mit der Zustellung bei dem die Anmeldung einreichenden Notar am 07. Februar 2023 und endete mit Ablauf des 07. März 2023 (§ 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beteiligten gin...