Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Anmeldung einer Satzungsänderung kann das Registergericht neben einem Verstoß gegen die §§ 56 bis 59 BGB die Verletzung sämtlicher Vorschriften des öffentlichen und privaten Vereinsrechts beanstanden.

2. Eine Klausel, nach der unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über Streitigkeiten allein ein von der Mitgliederversammlung berufenes Schiedsgericht befindet, ist unwirksam und im Eintragungsverfahren zu beanstanden.

 

Normenkette

BGB §§ 56-59, 1025 ff.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 36365 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist seit dem 25. Januar 2018 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer elektronischen und notariell beglaubigten Erklärung vom 17. Dezember 2019 meldete der nach dem Register ausgewiesene Präsident das Ausscheiden des bisherigen Vizepräsidenten und die Wahl des Herrn ... als ersten Vizepräsidenten sowie eine vollständige Satzungsneufassung zur Eintragung an. Der Anmeldung waren ein Protokoll der Präsidiumssitzung vom 30. November 2019 und ein Protokoll der Mitgliederversammlung vom 30. November/1. Dezember 2019 in Auszügen beigefügt. Mit einem Schreiben vom 21. Januar 2020 beanstandete das Amtsgericht, dass sich aus dem Protokoll nicht die Wahl in das Präsidium und der genaue Satzungsänderungsantrag ergäben.

Nach Eingang weiterer Unterlagen hat das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 10. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass das in § 17 der Satzung vorgesehene "Schiedsgericht" kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025ff. ZPO sei und dass es an der Aufnahme der Schiedsgerichtsordnung in die Satzung fehle. Weiter hat es eine Erledigungsfrist von zwei Monaten gesetzt. Auf dieses Schreiben hin hat der Notar als Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten mit einem am 3. März 2020 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Dem Registergericht stünde wegen der Regelung in § 17 der Satzungsneufassung keine Prüfungskompetenz zu. Die dortige Bezeichnung des Überprüfungsorgans als "Schiedsgericht" möge zwar eine Falschbezeichnung sein, diese sei aber unschädlich, weil sich aus ihr jedenfalls richtigerweise ergebe, dass die Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs vor Anrufung eines staatlichen Gerichts erforderlich sei.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 6. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die im Namen des Beteiligten eingelegte Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei dem Schreiben vom 21. Januar 2020 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Denn es werden Eintragungshindernisse aufgezeigt und eine Frist zu ihrer Beseitigung gesetzt (vgl. Bork/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rdn. 8). Der Beteiligte ist durch die Weigerung der Eintragung beschwert und die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. Der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es nicht, weil es sich als Angelegenheit eines Idealvereins wegen der Eintragung in das Vereinsregister um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt.

2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Regelung in § 17 der Satzungsneufassung beanstandet. Die Regelung über den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ist unwirksam.

a) Eine Regelung, die den uneingeschränkten Ausschluss der Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit anordnet, ist nichtig (vgl. schon RGZ 140, 23, 25; 147, 11, 15; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdn. 370; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rdn. 1048 Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 25 Rdn. 6). Eine Einschränkung kommt gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO nur unter den Voraussetzungen und mit den Wirkungen der §§ 1025ff. BGB in Betracht (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rdn. 1048; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 25 Rdn. 6).

Danach liegt hier eine nichtige Satzungsregelung vor. Die nach der Satzung vorgesehene Entscheidungsinstanz wird zwar als Schiedsgericht bezeichnet. Dies reicht aber nicht aus. Ein echtes Schiedsgericht muss als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein. Dies ist hier nicht der Fall. Denn entgegen den Voraussetzungen der §§ 1025ff. ZPO haben die Beteiligten etwa keine Möglichkeit Einfluss auf die Auswahl der Schiedsrichter zu nehmen. Hierbei handelt es sich aber um eine besonders wichtige Voraussetzung für die Annahme, dass es sich bei dem gebildeten Spruchkörper nicht nur um ein Vereinsorgan, sondern um ein unabhängiges Schiedsgericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03 -, BGHZ 159, 207-214 Rdn. 18ff.).

b) Die Regelung kann entgegen der Auffassung des Beteiligten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr auf den Umstand hingewiesen wird, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht rege...

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