Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert von 5.000,- Euro zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vom 02. Juni 2021 (UR-Nr. NL 203/2021 des Notars ...) übertrug der Beteiligte zu 1 als eingetragener Alleineigentümer im Wege der Schenkung je 1/3 Miteigentumsanteil an dem im Beschlussrubrum bezeichneten Grundstück an die volljährigen Beteiligten zu 2 und 3 und an deren am ... 2012 geborenen Sohn, den Beteiligten zu 4. Das auf dem Grundstück befindliche und aus einer Wohnung bestehende Haus bewohnt der Beteiligte zu 1 mit seiner Lebensgefährtin. Dieser hat der Beteiligte zu 1 die Eintragung eines auf seinen Tod aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB bewilligt. Unter Punkt V. der Urkunde wurde festgehalten, dass sich alle Vertragsbeteiligten darüber einig seien, dass sich der Beteiligte zu 1 am Vertragsgegenstand als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht vorbehält. Für den Inhalt des Nießbrauchs sollten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Abweichung gelten, dass dem Nießbraucher sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen sollten, einschließlich außergewöhnlicher, größerer Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen und dass der Nießbraucher sämtliche Lasten tragen und ihm keine Verwendungsersatzansprüche oder Wegnahmerechte zustehen sollten. Die Beteiligten zu 2 und 3 sollten die familiengerichtliche Genehmigung für den Erwerb des Miteigentumsanteils des minderjährigen Beteiligten zu 4 besorgen. Mit Beschluss vom 09. August 2021 entschied die Rechtspflegerin beim Amtsgericht ... - Abteilung für Familiensachen -, dass das Rechtsgeschäft für den Beteiligten zu 4 keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 wies das Amtsgericht Schöneberg - Grundbuchamt - darauf hin, dass dem Eintragungsantrag hinsichtlich der Eigentumsübertragung an den Beteiligten zu 4 nur bei Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung entsprochen werden könne und setzte eine Frist von zwei Monaten zur Hebung des Hindernisses. Nach Ansicht der Rechtspflegerin beim Grundbuchamt bedarf das Rechtsgeschäft der familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB, weil der Minderjährige zusammen mit anderen in Bruchteilsgemeinschaft Eigentum erwerbe und deswegen mit den anderen Miteigentümern gesamtschuldnerisch hafte. Gegen die Zwischenverfügung hat der Urkundsnotar für die Urkundsbeteiligten mit Schriftsatz vom 27. April 2022 Beschwerde eingelegt. Er ist der Meinung, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Grundbuchakten verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist zu Recht ergangen. Die nach Ansicht des Grundbuchamts erforderliche familiengerichtliche Genehmigung ist nachholbar und kann Gegenstand einer Zwischenverfügung sein. Der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09. August 2021, nach dem eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (sog. Negativattest), bindet das Grundbuchamt nicht. Das Genehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 10 BGB dient gerade dem Schutz der Interessen des Mündels (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 61 f.).
Handeln - wie hier - die Beteiligten zu 2 und 3 als gesetzliche Vertreter gem. § 1629 Abs. 1 BGB im Namen des minderjährigen Kindes beim Erwerb eines Grundstücksbruchteils, kommt es für die Wirksamkeit der Willenserklärungen der Eltern darauf an, ob diese für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Dabei ist keine wirtschaftliche, sondern eine ausschließlich rechtliche Betrachtung geboten. Maßgeblich ist, ob im schlimmsten Fall über das erworbene Grundstück hinaus eine Haftung mit dem vorhandenen Vermögen des Minderjährigen droht.
Die Einigung über den Übergang des Eigentums bedarf im Hinblick auf den minderjährigen Beteiligten zu 4 gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Hierbei ist entscheidend, dass der Minderjährige vorliegend lediglich einen Bruchteil des verfahrensgegenständlichen Grundstücks erhält und mit den weiteren Erwerbern, den Beteiligten zu 2 und 3, in eine Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen eintritt. Für den Erwerb eines nicht vermieteten und nicht verpachteten Grundstücks in Alleineigentum durch einen Minderjährigen ist höchstrichterlich entschieden, dass das entsprechende Rechtsgeschäft für den Minderjährigen als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen ist und eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 187, 119 ff.). Der Genehmigungsvorbehalt gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB soll den Mündel vor einer Haftung für fremde Schuld schützen, die in der Erwartung begründet wird, der "eigentliche Schuldner" werde selbst leisten oder auf dem Regresswege für die Schuld geradestehen. Zu den anerkannten Fallgruppen, die unter § 1822 Nr. 10 BGB fallen, gehört auch die Eingehung eine...