Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.01.2014; Aktenzeichen 7 O 57/12)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit Dr. med. .. ./. ...Krankenversicherung AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 16.1.2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, sein Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankentagegeld im Zeitraum vom 11.8.2010 bis zum 15.11.2011 in Höhe von 75.583,20 EUR sowie die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankentagegeldversicherungsvertrag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 15 MBKT wirksam zum 11.8.2010 beendet worden ist.

Die Beklagte hält den Kläger, der von Beruf Arzt ist und zuletzt als Oberarzt für Anästhesie auf der Intensivstation der evangelischen ...Klinik in Berlin tätig war, für berufsunfähig mit der Folge, dass sie jedenfalls nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet ist. Der Kläger ist seit dem 1.10.1980 bei der Beklagten über einen Gruppen-Versicherungsvertrag mit ... krankenversichert, die auch eine Krankentagegeldversicherung beinhaltet.

Die Beklagte stellte am 5.8.2010 einen Nachtrag zum Versicherungsschein aus, wonach der Versicherungsschutz als Anwartschaftsversicherung geführt wird. Während dieser Zeit entfällt jegliche Leistungspflicht (K 1). Zu den Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein mit Widerrufsbelehrung am Ende verwiesen. Der Kläger hat seine Vertragserklärung nicht widerrufen.

Der Kläger war seit dem 5.1.2010 unstreitig nicht mehr arbeitsfähig. Die Beklagte leistete das vereinbarte Krankentagegeld bis zum 10.8.2010.

Der Kläger unterhält bei der ...eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese bewilligte für den Zeitraum ab dem 16.2.2010 bis zum 31.8.2011 eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese bewilligte per 4.9.2011 eine weitere auf ein Jahr befristete Berufsunfähigkeitsrente (Bl. 3 d.A.).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Diese Verweisung gilt auch für den Inhalt des streitigen Vorbringens und die im ersten Rechtszug gestellten Anträge.

Das LG hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.8.2012 (Bl. 43 ff. d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Albrecht. Der Sachverständige hält die Prognose für gerechtfertigt, der Kläger sei berufsunfähig. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. A.vom 4.4.2013 verwiesen (Bl. 78 ff. d.A.).

Das LG hat die Klage in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Albrecht abgewiesen. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 20.1.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.1.2014 Berufung eingelegt, die er mit am 20.3.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger meint, die Beklagte habe bereits die Vertragsgrundlagen nicht schlüssig dargelegt, die zu ihrer Leistungsfreiheit führen sollen.

Das LG habe rechtsfehlerhaft Berufsunfähigkeit festgestellt, weil es einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Begriff der Berufsunfähigkeit angewendet habe.

Es habe auch bei Erstellung des Gutachtens Dr. S.eine ins Gewicht fallende Besserungsmöglichkeit gegeben. Dies stehe der Prognose eines auf nicht absehbare Zeit bestehenden Zustandes entgegen.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die Berufungsbegründung und den weiteren Schriftsatz vom 9.7.2014 verwiesen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankentagegeldversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer 320/022827707 unverändert fortbesteht und insbesondere nicht wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 15 MBKT wirksam zum 11.8.2010 beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, (an den Kläger) EUR 75.583,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf je EUR 163,60 für den Zeitraum vom 11.8.2010 bis zum 15.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

2) Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Feststellungsantrag noch der Zahlungsantrag zu.

a) Zahlungsantrag

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte wegen des Inhalts der zwischen den Parteien geschlossenen Anwartschaftsversicherung leistungsfrei ist.

Denn der Zahlungsantrag ist für den geltend gemachten Ze...

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