Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für Teilnahme an einem Organisationsfragen betreffenden Vorgespräch
Leitsatz (redaktionell)
Die Teilnahme des Verteidigers an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und deren erforderlichen Umfang wird durch die gerichtliche Verfahrensgebühr abgegolten; eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV-RVG entsteht dadurch nicht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.10.2005; Aktenzeichen (533) 68 Js 155/02 KLs (39/04)) |
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten am 29. September 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat er beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 1.077,64 Euro festzusetzen. Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Landgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 unter Festsetzung der Vergütung im Übrigen hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr gemäß VV RVG 4102 Nr. 1 in Höhe von 112,-- Euro nebst anteiliger Umsatzsteuer zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
II.
Das Landgericht hat es zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt, für die Teilnahme an dem Vorgespräch am 13. August 2004 über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den erforderlichen Umfang einer Hauptverhandlung eine Terminsgebühr gemäß VV RVG 4102 Nr. 1 festzusetzen. Denn die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Termin fällt nicht unter den Gebührentatbestand der Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG, der lediglich richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen betrifft. Im Übrigen ist in Nr. 4102 VV RVG enumerativ aufgelistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann. Die Teilnahme an einem Vorgespräch gehört nicht dazu.
Dies ist auch sachgerecht. Denn dieses Vorgespräch wird durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach Nr. 4112 VV RVG abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt außerhalb der Hauptverhandlung umfasst, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Gemeint ist damit insbesondere auch die allgemeine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, wie etwa das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, der mündliche Verkehr mit dem Gericht und Ähnliches (vgl. Burhoff in RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbemerkung 4 Rdn. 34 f; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 16. Aufl., 4106 - 4123 VV Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Fundstellen