Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchbruch einer Brandwand nach rechtlicher Vereinigung zweier Eigentumswohnungen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Vereinigt ein Wohnungseigentümer durch Eintragung auf einem Wohnungsgrundbuchblatt zwei Eigentumswohnungen zu einer rechtlichen Sondereigentumseinheit, kann ihm ein Anspruch zustehen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Durchbruch einer zwischen den beiden ehemals selbständigen Eigentumswohnungen bestehenden Brandwand genehmigen. (Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 1993 – 24 W 3563/92 – in OLGZ 1993, 427 = NJW-RR 1993, 909 = WE 1993, 220).
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 441/94 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 62/95) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1995 – 85 T 62/95 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Die Wohnungseigentumsanlage bestand ursprünglich aus vier Eigentumswohnungen, und zwar aus den beiden zweigeschossigen Wohnungen Nr. 1 und 2, aus einer kleinen eingeschossigen Wohnung Nr. 3 von 59 m² und einer ebenfalls eingeschossigen Wohnung Nr. 4. Der Antragstellerin gehören die Wohnungen Nr. 2 und 3, die mit einer Brandwand aneinandergrenzen. Die Antragstellerin hat diese beiden Eigentumswohnungen durch Grundbucheintragung vom 5. Mai 1994 in dem Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von B.-… Blatt 3792 zu einer einzigen Eigentumswohnung vereinigt. Die Eigentumswohnung Nr. 4 gehört der Antragsgegnerin zu 1. und grenzt mit einer gemeinsamen Wand an die ehemalige Eigentumswohnung Nr. 3.
Die Antragstellerin hatte, ehe sie ihre beiden Wohnungen zu einer einzigen verbunden hatte, die Brandwand zwischen beiden Wohnungen durchbrochen und so eine Verbindung beider Wohnungen geschaffen. In dem Verfahren – 70 II 514/90 (WEG) AG Charlottenburg – = 85 T 280/91 LG Berlin – ist sie durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 26. Januar 1993 verpflichtet worden, den Mauerdurchbruch wieder zu verschließen (BA Bl. 106 ff, 178 ff). Das hat sie getan. – Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, die Antragsgegner zu verpflichten, einem neuerlichen Durchbruch der Brandmauer im Erdgeschoß und im Keller zuzustimmen, hilfsweise Zug-um-Zug gegen Bewilligung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf ihrem Grundbuch, die nach Maßgabe ihres Antrages eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragsgegner ausschließen soll. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6. Februar 1995 den Haupt- und den Hilfsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16. Juni. 1995 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Haupt- und Hilfsantrag weiterverfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zwar entschieden, daß die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren – 70 II 514/90 AG Charlottenburg = 85 T 280/91 LG Berlin – einer Entscheidung über den Verpflichtungsantrag im vorliegenden Verfahren nicht entgegensteht. Denn nach der rechtskräftigen Entscheidung jenes Verfahrens durch den Beschluß vom 26. Januar 1993 hat die Antragstellerin eine neue Tatsache geschaffen, indem sie die beiden Eigentumswohnungen Nr. 2 und 3 durch die Grundbucheintragung vom 5. Mai 1994 zu einer rechtlichen Einheit verbunden hat. Darüber ist rechtskräftig nicht entschieden.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch entschieden, daß die von der Antragstellerin beabsichtigte Baumaßnahme eine bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG ist. Die Brandwand zwischen den beiden ehemals selbständigen Eigentumswohnungen ist nach § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 WEG notwendig Gemeinschaftseigentum, weil sie für den Bestand und die Sicherheit der Wohnungseigentumsanlage erforderlich ist. Durch die Vereinigung der beiden Wohnungen zu einer rechtlichen Einheit hat sich an dieser technischen Eignung der Brandwand nichts geändert. Sie ist also – ebenso wie innerhalb des Sondereigentums belegene tragende Wände – Gemeinschaftseigentum. Auch der die möglichst weitgehende Trennung der Wohnungseigentumseinheiten bezweckende einstimmige Beschluß aller Wohnungseigentümer vom 2. Juli 1983 hat daran nichts geändert. Denn die Regelung des § 5 Abs. 2 WEG ist zwingend und kann deshalb auch durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer nicht abbedungen werden (BGHZ 50, 56; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rdnr. 5 und 19 mit weiteren Nachweisen).
3. Das Landgericht ist zutreffend auch davon a...