Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung im Falle unrichtiger Parteibezeichnung.
2. Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Notarkosten zu belehren
Eben so ist ein Notar grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Veranlasser hinzuweisen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.08.2010; Aktenzeichen 82 T 951/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 30.9.2010 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 11.8.2010 (82 T 951/09) wird auf deren Kosten bei einem Beschwerdewert von 56.795,94 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Kostenschuldnerin vom 3.9.2009 auf Entscheidung des LG zurückgewiesen wird.
Gründe
I. Die Kostenschuldnerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - verkaufte mit vom Kostengläubiger beurkundeten Vertrag Grundstücke. Die Zahlung des Kaufpreises sollte - entsprechend einer Forderung der Finanzierungsgläubigerin der Käuferin - über Notaranderkonto erfolgen. Die Käuferin verpflichtete sich die Kosten der Beurkundung und Abwicklung zu übernehmen.
Der Kostengläubiger stellte, nachdem er die Käuferin erfolglos auf Zahlung in Anspruch genommen hatte, der Kostenschuldnerin eine Kostenrechnung wegen der angefallenen Hebegebühren i.H.v. 56.795,94 EUR.
Hiergegen haben die Gesellschafter der Kostenschuldnerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das LG hat die Kostenrechnung bestätigt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeberechtigung der Kostenschuldnerin als Antragstellerin im hiesigen Verfahren gegeben.
a) Richtig ist zwar, dass die Gesellschafter der Kostenschuldnerin selbst nicht beschwerdeberechtigt i.S.v. § 59 FamFG wären. Eine Beschwerdeberechtigung der Gesellschafter der Kostenschuldnerin würde voraussetzen, dass diese durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sind (materielle Beschwer - § 59 Abs. 1 FamFG) und dass diese auch Antragsteller waren (formelle Beschwer - § 59 Abs. 2 FamFG).
Dass die angegriffene Kostenrechnung vom LG nicht - wie beantragt - aufgehoben worden ist, beeinträchtigt die Gesellschafter der Kostenschuldnerin jedoch nicht in ihren eigenen Rechten. Mit der Rechnung werden nämlich vom Kostengläubiger nicht die Gesellschafter als Kostenschuldner in Anspruch genommen, sondern die Gesellschaft bestehend aus den Gesellschaftern. Die angegriffene Kostenrechnung des Notars vom 6.7.2009 (Anlage B6) richtete sich ausdrücklich an die Gesellschafter "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Die Gesellschaft war als Verkäuferin Vertragspartnerin des beurkundeten Kaufvertrages und damit Beteiligte des notariellen Geschäftes. Sie ist hierbei - auch gegenüber dem Kostengläubiger - als Rechtssubjekt aufgetreten. Als Außen-GbR - sie nimmt am Rechtsverkehr als solche teil - ist sie rechtsfähig (und insoweit auch verfahrensfähig). Ansprüche stehen ihr zu, Verbindlichkeiten richten sich gegen sie.
Die ablehnende Entscheidung des LG konnte damit allein die Rechte der Kostenschuldnerin als Gesellschaft beeinträchtigen, nicht aber solche deren Gesellschafter. Der Umstand, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB persönlich haften, steht dem nicht entgegen. Eine nur mittelbare negative Auswirkung der angefochtenen Entscheidung reicht für eine materielle Beschwer i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG nicht aus. Das beeinträchtigte Recht muss dem Beschwerdeführer als eigenes Recht zustehen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rz. 9,13; Haußleiter, FamFG, § 59 Rz. 2; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG. § 59 Rz. 6).
b) Allerdings war vorliegend trotz äußerlich unrichtiger Bezeichnung der Gesellschafter als Antragsteller bzw. Beschwerdeführer bereits in erster Instanz nach dem objektivem Sinn des vorliegenden gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers gerichteten Verfahrens allein die als Kostenschuldnerin tatsächlich betroffene, von deren Gesellschaftern vertretene Gesellschaft Antragstellerin des Notarkostenbeschwerdeverfahrens, die damit auch beschwerdeberechtigt i.S.v. § 59 FamFG ist.
Soweit bislang die Parteibezeichnung insoweit unzutreffend erfolgt ist, war dies im Wege der Rubrumsberichtigung dahin zu korrigieren, dass nicht die Gesellschafter der Kostenschuldnerin als Antragsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft selbst Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich eine klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275; NJW-RR 2006, 42).
Auch im vorliegenden Fall haben sich die Gesellschafter der Kostenschuldnerin von Anfang als solche ("in ihrer gesamth...