Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen 52 O 291/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15. April 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 52 O 291/20 - bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
A. Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., nimmt die Beklagte, ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das sich auf den Wiederverkauf von Tickets für ausverkaufte Konzerte und andere Events spezialisiert hat, gestützt auf nach seinem Dafürhalten irreführende Angaben betreffend die Möglichkeit zur Stornierung des Ticketkaufs durch den Kunden, auf Unterlassung und auf Zahlung einer Kostenpauschale für die an die Beklagte gerichtete Abmahnung in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die in dem am 15. April 2021 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin - 52 O 291/20 - getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen des Anspruches gerichtet darauf, es der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die vom Vertrag über den Erwerb von Konzertkarten wegen der Absage eines termingebundenen Konzerts zurücktreten, mitzuteilen, dass eine Stornierung nicht möglich sei, wenn sie nicht zu dem neuen Termin gehen könnten, und wegen der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten stelle keine irreführende geschäftliche Handlung dar. Sie enthalte insbesondere keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben über Rechte des Verbrauchers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG a.F. Bei der Äußerung der Beklagten, eine Stornierung der Kartenbestellung sei nicht möglich, handele es sich um eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG a.F.. Sie sei allerdings nicht zur Täuschung des angesprochenen Verbrauchers über seine Rechte geeignet. Der Empfänger des vom Kläger zum Gegenstand der Klage gemachten E-Mail-Schreibens vom 5. Mai 2020 fasse die "Behauptung der Beklagten", eine Stornierung sei nicht möglich, als Äußerung einer Rechtsansicht auf. Bei dem Schreiben handele es sich um eine Antwort auf eine an die Beklagte gerichtete Aufforderung zur Rückerstattung des Ticketpreises, der die Beklagte - im Zuge der Rechtsverteidigung - entgegengetreten sei. Der Äußerung der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass ihre Auffassung einheitlicher Rechtsprechung entspreche oder einhellige Auffassung sei. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Ticketkäufer habe der Äußerung der Beklagten daher nur entnehmen können, dass diese eine Stornierung ablehne und nicht für möglich halte. Anlass für die Annahme, diese Einschätzung entspreche einer gesicherten Rechtslage, habe nicht bestanden, so dass der beanstandeten Angabe die für die Erfüllung des Irreführungstatbestandes erforderliche Eignung zur Täuschung fehle. Mangels Vorliegens eines Unterlassungsanspruches scheide auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 21. April 2021 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Mai 2021 per Telefax vorab bei dem Kammergericht eingegangenen Berufung, die der Kläger mit einem am 28. Mai 2022 per Telefax vorab bei dem Kammergericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe eine durch die vom Kläger beanstandete Äußerung ausgelöste Irreführung der Verbraucher über Rechte des Verbrauchers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, werde die Angabe der Beklagten "leider ist eine Stornierung nicht möglich" von dem mit ihr angesprochenen Verbraucher nicht als bloße Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung einer - tatsächlich so nicht bestehenden - Rechtslage aufgefasst. Die Aussage enthalte keinerlei relativierende Angaben, aus denen mit ihr angesprochene Verbraucher auf die Äußerung einer individuellen (Rechts-)Meinung des Unternehmers schließen könnten. Derartiges erschließe sich auch nicht aus den Umständen; vielmehr habe die Beklagte ein vom Verbraucher geltend gemachtes Recht (unmissverständlich) als nicht bestehend zurückgewiesen.
Die Äußerung der Beklagten sei ferner auch dann irreführend, wenn sie im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts als Rechtsansicht einzustufen sei. Nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) gelte eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr is...