Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 118/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2021, Aktenzeichen 406 HKO 118/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
I. Der Kläger ist als Verbraucherzentrale eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte ist ein bekanntes Versandhandelsunternehmen. Die Beklagte hat einer Kundin, welche ihre Ratenzahlungen nicht mehr leistete, in monatlichen Kontoauszügen "Mahngebühren" in Höhe von 10,00 Euro berechnet, ohne dass eine diesbezügliche vertragliche Regelung getroffen worden war. Dies hält der Kläger für irreführend und begehrt Unterlassung.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 26.01.2021 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und es der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für automatisiert erstellte Mahnungen jeweils eine "Mahngebühr" in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung zu stellen, wie geschehen gegenüber Frau ... am 31.03.2020 und 30.04.2020 gemäß Anlagen K2 und K3. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG sowie §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 309 Nr. 5a BGB. Die Berechnung der Mahnpauschale von monatlich 10,00 Euro unterfalle schon nicht dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG. Diese Vorschrift erfasse keine bloßen Äußerungen einer Rechtsauffassung, wie sie hier in Rede stehe. Überdies sei die Angabe nicht unwahr, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Mahnkosten zustehe. Die Höhe der Pauschale entspreche dem branchenüblichen Durchschnittsschaden, so dass § 309 Nr. 5a BGB nicht erfüllt sei. Die Beklagte verweist auf ihr kostspieliges Forderungsmanagement, welches in ihrer Branche aus Wettbewerbsgründen erforderlich sei. Die hohen Personal- und Verwaltungskosten seien auch als Mahngebühr ansatzfähig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2021, Az.: 406 HKO 118/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Begriff "Mahngebühr" suggeriere dem Verbraucher, dass es sich um einen objektiv feststehenden Forderungsbetrag handele, der nicht verhandelbar sei. Da dem Verbraucher nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, einen niedrigeren Schaden der Beklagten nachzuweisen, wäre eine entsprechende AGB-Klausel rechtswidrig. Überdies dürften nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin nur Porto und Materialaufwand berücksichtigt werden, nicht aber pauschalierte Personalkosten.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben und es der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für automatisiert erstellte Mahnungen jeweils eine "Mahngebühr" in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung zu stellen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
1. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, z.B. über Rechte des Verbrauchers (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG). Hierunter fallen in richtlinienkonformer Auslegung (Art. 6 I Buchst. g UGP-RL) nicht nur Rechte, sondern auch Risiken, worunter insbesondere auch Verpflichtungen des Verbrauchers gezählt werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 8.2 m.w.N.).
a) Das kommentarlose Aufführen einer sich monatlich addierenden Mahngebühr in Höhe von 10,00 Euro, wie aus den Kontoauszügen gemäß Anlagen K2 und K3 ersichtlich, stellt sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucherin als eine solche unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG dar. Es handelt sich hingegen nicht um die lediglich unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht, wie die Beklagte meint.
Unter den Begriff der zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG fallen - bei erneut richtlinienkonformer Auslegung - nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, Rn. 25). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG