Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 201/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2021, Aktenzeichen 312 O 201/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I. Hinsichtlich des Sachverhalts und wegen der Anträge erster Instanz wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.10.2022 sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 17.06.2021 Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, von Verbrauchern bei der Abwicklung von Verträgen über die Lieferung von Waren im Versandhandel für Mahnungen Pauschalbeträge von 4,95 EUR oder höher zu verlangen, insbesondere mit maschinell erzeugten Rechnungen oder Mahnungen auszuweisen, soweit die Beklagte mit dem jeweiligen Verbraucher keine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung der Mahnkosten in mindestens der Höhe des ihm in Rechnung gestellten Betrages getroffen hat, sowie an den Kläger Abmahnkosten i.H.v. 145,- EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Beklagte rügt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die gegenständliche pauschale Geltendmachung der Mahngebühren durch sie nicht zu beanstanden, insbesondere nicht irreführend und unlauter. Die Inrechnungstellung pauschaler Mahngebühren sei schon keine Umgehung einer als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung i.S.v. § 306a BGB. Die Geltendmachung pauschaler Mahngebühren in einer Mahnung werde vom Verbraucher als bloße, im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht gewertet. Ihr könnten nicht die typischen Rationalisierungseffekte einer Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigemessen werden. Es liege auch kein Verstoß gegen § 309 Nr. 5b BGB oder § 309 Nr. 5a BGB vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2021, Az. 312 O 201/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht im tenorierten Umfang zur Unterlassung und zur Zahlung verurteilt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.10.2022 verwiesen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 15.11.2022 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Sie gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 15.11.2022 geht der Senat weiterhin einstimmig davon aus, dass § 306a BGB vorliegend anwendbar ist. Es handelt sich vorliegend um eine zu einer Mahnpauschalen-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis mit gleicher Effizienz und dem typischen Rationalisierungseffekt wie die Pauschalierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar im Rahmen einer Rechtsverfolgung geäußerte unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht.
Insoweit stehen die Wertungen des Wettbewerbsrechts einer Anwendbarkeit von § 306a BGB im Streitfall nicht entgegen.
Zwar fehlt einer für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerten Rechtsansicht die zur Erfüllung des Tatbestandes der wettbewerbsrechtlichen Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG a.F., § 5 Abs. 1 und 2 UWG n.F.) erforderliche Eignung zur Täuschung (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge). Das folgt aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Vertritt ein Unternehmen im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die deshalb grundsätzlich selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sie sich als unrichtig erweist (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge). Jedoch erfasst § 5 Abs. 1 UWG a.F. (§ 5 Abs. 1 und 2 UWG n.F.) Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge). Ob Aussagen über die Rechtslage v...