Leitsatz (amtlich)
1. Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen.
2. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
3. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 56/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Unfalls am 3.2.2004 im Kreuzungsbereich Württembergische Straße/Zähringer Straße in Berlin.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Leasingnehmerin eines Pkw BMW 735i A. Sie macht einen Zusammenstoß dieses von ihrem Geschäftsführer auf der bevorrechtigten Württembergischen Straße geführten Fahrzeugs mit dem von dem ursprünglichen Beklagten zu 1) auf der untergeordneten Zähringer Straße geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Daimler Benz geltend. Der ursprüngliche Beklagte zu 1), gegen den die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, habe dem Geschäftsführer der Klägerin die Vorfahrt genommen.
Das LG hat gem. Beschluss vom 6.6.2007 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, es handle sich bei dem Vorfall vom 3.2.2004 um einen vorsätzlichen Schadensfall, was sich aus den Fahrzeugschäden ergeben würde; insb. folge aus den Schäden an der hinteren Felge des Klägerfahrzeugs, dass dieses während der Kollision stillgestanden haben müsse, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Das LG hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 17.1.2007 abgewiesen. Mit Urteil vom 18.2.2009 hat das LG das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht bewiesen habe, dass der von ihr geltend gemachte Schaden tatsächlich unfallursächlich sei. Aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen sei erwiesen, dass nicht alle Schäden für welche die Klägerin Schadensersatz geltend gemacht habe, vom streitgegenständlichen Unfall herrührten. Grundsätzlich hafte der Schädiger bei Nachweis des Vorhandenseins von Vorschäden auch für diejenigen Unfallschäden nicht, die - theoretisch - von dem streitgegenständlichen Unfall herrühren könnten, wenn der Geschädigte zu dem Vorschaden keine Angaben mache und es - theoretisch - möglich sei, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden seien. Der gerichtliche Sachverständige habe sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine neuen wirtschaftlichen Schäden verursacht worden seien. Jedenfalls verbliebe es dabei, dass verschiedene Schäden nicht aus einer Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug stammen könnten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie macht geltend, das LG habe dem Urteil Tatsachen zugrunde gelegt, die keine Partei behauptet habe. Der Vorwurf der Beklagten, es läge eine vorsätzliche Schadensverursachung vor, beziehe sich nicht auf die Art der Schäden. Die Beklagte habe sich die Argumentation des Sachverständigen auch nicht zu Eigen gemacht. Das Sachverständigengutachten habe daher nicht vollständig verwertet werden dürfen.
Darüber hinaus hätte das LG die Ausführungen des Sachverständigen nicht unüberprüft übernehmen dürfen. Dem Sachverständigen hätten keine Kenntnisse vom konkreten Aufbau des Beklagtenfahrzeugs vorgelegen. Der Sachverständige führe zu den einzelnen Schäden teils zu unkonkret aus, teils folgere er aus dem Vorhandensein einer Schmutzschicht, dass die Schäden nicht unfallbedingt seien. Das LG hätte erkennen müssen, dass ohne ausreichende Kenntnisse über die konkrete Bauart keine verlässlichen Erkenntnisse über die Bauteile am Beklagtenfahrzeug gewonnen werden konnten.
Das Gericht, das die Frage der Unfallbedingtheit der Schäden als erheblich angesehen hatte, hätte jedenfalls das beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten einholen müssen. Das Übergehen dieses erheblichen Beweisantrags stelle eine Rechtsverletzung dar.
Das LG habe die Fragen, ob sich das Klägerfahrzeug in Bewegung befunden habe und ob aufgrund einer Schmutzschicht auf dem Fahrzeug die Schilderung der Klägerin nicht zutreffen könne, als unstreitig im Sinne der Klägerin angenommen. Es habe dennoch die Wertungen des Sachverständigen auch zu diesen Fragen seinem Urteil zugrunde gelegt.
Das Gericht hätte auch dem Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen A folgen müssen, weil dieser Kenntnisse von den entscheidenden Anknüpfungstatsachen gehabt habe und daher eine fundierte Aussage zur Unfall...