Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen der Verfahrensgebühr der Nr. 4130 VV-RVG
Leitsatz (redaktionell)
Zum Entstehen der Verfahrensgebühr der Nr. 4130 VV-RVG genügt, wenn mit der Revisionsschrift die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, mag ersteres auch den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprechen.
Verfahrensgang
Gründe
I.
Der inhaftierte Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2005 wegen Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt H.S. hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 15. April 2005 Revision eingelegt und zugleich die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Mit Schriftsatz vom 21. April 2005 hat er das Rechtsmittel zurückgenommen.
Seinen daraufhin angebrachten Antrag auf Festsetzung der Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren, mit dem er einschließlich Umsatzsteuer Gebühren von insgesamt 609,00 Euro geltend gemacht hatte (eine Gebühr nach Nr. 4131 VV RVG in Höhe von 505,00 Euro, eine Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro), hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Beschluss vom 8. Juni 2005 zurückgewiesen und ausgeführt, der Rechtsanwalt habe eine Tätigkeit im Revisionsverfahren nicht entfaltet.
Hiergegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. März 2006 verworfen, weil das Einlegen der Revision die beanspruchte Verfahrensgebühr nicht auslöse und es an einer weitergehenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes fehle. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rechtsanwalt nunmehr mit seiner nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Beschwerdeführer steht die Gebühr nach Nr. 4130, 4131 VV RVG in der beantragten Höhe nebst Postpauschale und Umsatzsteuer zu.
Diese Gebühr gilt seine Tätigkeit im Revisionsverfahren dann ab, wenn er - wie hier - bereits in der Vorinstanz tätig gewesen ist, das Rechtsmittel selbst eingelegt und auch begründet hat. Zwar gehört das Einlegen des Rechtsmittels noch zu den Tätigkeiten, die mit den Gebühren für die Vorinstanz abgegolten worden sind. Dies gilt jedoch nicht für die Begründung der Revision. Sie bildet mit der Prüfung des schriftlichen Urteils auf formelle und sachliche Fehler den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren und löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG aus [vgl. KG NStZ 2006, 239]. Dabei genügt, wenn mit der Revisionsschrift die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, mag ersteres auch den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprechen. Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er hat das Rechtsmittel eingelegt und auch begründet. Dass dies "zunächst rein vorsorglich zur Fristwahrung" erfolgte, ist unbeachtlich, weil es die Wirksamkeit des Rechtsmittels nicht tangiert, sondern lediglich signalisiert, dass eine abschließende Prüfung, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll, noch nicht erfolgt ist.
Nach alledem sind daher die Gebühren antragsgemäß festzusetzen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2566748 |
AGS 2006, 435 |