Leitsatz (amtlich)

Zur Umschreibung des Eigentums auf eine ausländische juristische Person ist gegenüber dem Grundbuchamt deren Existenz, Erwerbsfähigkeit sowie die Vertretungsmacht der für sie Handelnden grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Ist dies wegen der Besonderheiten des auf die juristische Person anzuwenden ausländischen Rechts nicht möglich, können die nach diesem Recht möglichen Nachweise ausreichend sein.

Dies ist bei der Eintragung eines dänischen Vereins der Fall, weil es in Dänemark ein dem deutschen Vereinsregister vergleichbares Register nicht gibt und die Gründung eines Vereins nicht an besondere Formvorschriften gebunden ist. Deshalb kann die Vorlage einer privatschriftlichen Satzung sowie eines Protokolls über die im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgte Wahl des vertretungsberechtigten Vorstands zum Nachweis genügen.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29; BGB §§ 873, 925

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 41A BW)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkung in Abt...nach Maßgabe der folgenden Gründe erneut zu entscheiden.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 16.3.2010 - UR-Nr. ...des Notars ...in Berlin - veräußerten die eingetragenen Eigentümer das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 3 und ließen es an diesen auf. Bei der Beurkundung handelte für den Beteiligten zu 3 eine vollmachtlose Vertreterin. Bei dem Beteiligten zu 3 handelt es sich um einen dänischen Verein mit Sitz in Kopenhagen, über den im Register des Gewerbe- und Gesellschaftsamts Kopenhagen Daten gespeichert sind. Am 14.4.2010 genehmigte ...vor dem Notar ...in Kopenhagen für den Beteiligten zu 3 die in dessen Namen abgegebenen Erklärungen vom 16.3.2010. Am 18.8.2010 wurde zugunsten des Beteiligten zu 3 eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Am 3.9.2010 hat Notar ...unter Beifügung der notariell beglaubigten Zustimmung der Verwalterin sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ...die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 3 beantragt. Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 15.9.2010 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Vertretungsberechtigung von ...für den Beteiligten zu 3 sei nicht nachgewiesen. Der Nachweis könne auch nicht erbracht werden, weil es in Dänemark kein Register gäbe, aus dem sich die Vertretungsberechtigung ergäbe. Die eingereichte Satzung sowie die Protokolle über Hauptversammlungen des Beteiligten zu 3 seien ebenfalls nicht ausreichend, weil nicht festzustellen sei, ob diese von den zuständigen Personen erstellt bzw. von diesen abgehalten worden seien. Das gleiche müsse für hierauf begründete notarielle Bescheinigungen gelten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 14.4.2011, der das AG mit Beschluss vom 6.5.2011 nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte ist der Ansicht, die dem Grundbuchamt vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des ...ausreichend. Insoweit bezieht er sich auf Gutachten des Prof. Schneider aus Berlin vom 25.2.2011 sowie des Prof. Hasselbalch aus Aarhus vom 30.1.2012.

II. Die gem. §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Durchgreifende Gründe, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 3 unmittelbar zurückzuweisen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO, bestehen nicht. Das Grundbuchamt hat aber noch zu prüfen, ob die Verwaltereigenschaft der ...in anderen - dem Senat nicht vorliegenden - Grundakten der Wohnungseigentumsgemeinschaft nachgewiesen ist. Ist das nicht der Fall, ist insoweit eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO zu erlassen. Ist hingegen der Nachweis erbracht, liegen die Voraussetzungen für die beantragten Eintragungen vor.

Zutreffend hat das Grundbuchamt § 20 GBO zur Grundlage seiner Prüfung gemacht. Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht - lex fori - (BayObLG DNotZ 1987, 98, 99). Auch materiell-rechtlich findet auf den dinglichen Erwerb deutsches Recht Anwendung - lex rei sitae -, Art. 43 Abs. 1 EGBGB (Reymann, ZNotP 2011, 84, 95; Bausback, DNotZ 1996, 254). Für die Form gilt Art. 11 Abs. 4 EGBGB, der aber gleichfalls auf das Belegenheitsrecht verweist (Spickhoff, in Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, 2011, Art. 43 EGBGB, Rz. 9). Zur Übertragung des Wohnungseigentums auf den Beteiligten zu 3 ist deshalb die Einigung mit den eingetragenen Eigentümern, § 925 Abs. 1 BGB, und die Eintragung im Grundbuch erforderlich, § 873 Abs. 1 BGB. Gemäß § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks bzw. eines ihm gleichstehenden Wohnungeigentumsrechts die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Im Rahmen von § 20 GBO sind gegenüber dem Grundbuchamt auch die Existenz und Erwerbsfähigkeit einer juristischen Person sowie die Vertretungsmacht der ...

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