Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 15.01.2019; Aktenzeichen 303 OWi 554/18)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 22. Januar 2018 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h eine Geldbuße in Höhe von 450 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 15. Januar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft des Urteils sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 8. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.

a) Dass das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, gefährdet nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Die Begründung der insoweit erhobenen Verfahrensrüge entspricht nicht den Formerfordernissen von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen - ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt - zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 - juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 Ws (B) 3/19 - m.w.N.). In zulässiger Form ist die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, bei der es sich in Fällen der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in der Sache um eine Aufklärungsrüge handelt (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 28), dem folgend nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde neben dem Beweisantrag und dem ablehnenden Gerichtsbeschluss die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019, a.a.O.). Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) - m.w.N.).

Das Rügevorbringen des Betroffenen erfüllt diese Voraussetzungen nicht, nachdem diesem bereits der konkrete Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entnehmen ist. Ein konkretes Beweismittel wird insoweit nicht benannt. Ferner enthält die Rechtsbeschwerdebegründung keine Ausführungen dazu, welche konkreten Umstände das Amtsgericht zu der vom Betroffenen begehrten Beweiserhebung hätten drängen sollen sowie welches Ergebnis von einer solchen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Dergleichen ist auch nicht den getroffenen Urteilsfeststellungen zu entnehmen.

b) Die zugleich im Rechtsmittelvorbringen zu erblickende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) greift ebenfalls nicht durch.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 m.w.N.). Soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen - hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung eines Beweisantrages - bestehen, bedarf es eines we...

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