Leitsatz (amtlich)
1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll.
2. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.
3. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 16.03.2017; Aktenzeichen 163 F 16683/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 16.3.2017 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 163 F 16683/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 16.3.2017 erlassenen, Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 163 F 16683/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Mutter wendet sich im Verfahren 13 WF 97/17 mit ihrem Rechtsmittel gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts vom 16.3.2017, mit dem gegen sie wegen einer ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung von Mitte August 2016 gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 31.3.2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt wurde, wobei an die Stelle von jeweils 50 EUR Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft treten soll. Im Verfahren 13 WF 96/17 wendet sich die Mutter dagegen, dass das Familiengericht ihren Antrag vom 8.11.2016, ihr für die erstinstanzliche Rechtsverteidigung im Ordnungsgeldverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 16.3.2017 zurückgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden familiengerichtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
Der Elternstreit ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Die Eltern, geschiedene Ehegatten, haben am 31.3.2014 (AG Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 12538/13) eine umfassende Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und seinen beiden Kindern verabredet, die in Bezug auf die Ferienregelung in den Sommerferien vorsah, dass der Vater die Kinder in den geraden Jahren - streitbefangen ist vorliegend der Ferienumgang im Sommer 2016, einem "geraden" Kalenderjahr - in den letzten drei Ferienwochen zu sich nimmt. Für den Sommer 2016 hat der Vater in der ihm zukommenden Umgangszeit, nachdem er im Frühjahr 2016 die Zustimmung der Mutter eingeholt hatte, für sich, die beiden Kinder sowie seine Ehefrau und deren beiden Kinder eine gemeinsame Urlaubsreise in einem Baderesort in ... Beach in der Nähe von Pattaya/Thailand gebucht. Nachdem es in Thailand am 11./12.8.2016, wenige Tage vor dem geplanten Abflug, an unterschiedlichen Orten zu insgesamt vier Bombenanschlägen gekommen war, widerrief die Mutter ihre Zustimmung. Sie machte geltend, dass sie nicht gegen den Umgang als solchen sei, aber gegen die vorgesehene Urlaubsreise in das thailändische Baderesort, weil den Kinder ihres Erachtens dort Gefahren drohen würden. Gleichwohl holte der Vater die Kinder am 14.8.2016, wie in der Umgangsvereinbarung vorgesehen, im Haushalt der Mutter ab. Ihrem Widerspruch gegen die Urlaubsreise wies er zurück und bestand auf der Durchführung der gebuchten Reise. Er verwies darauf, dass die Bombenanschläge - unstreitig - sich in Regionen ereignet hätten, die mehrere hundert Kilometer Luftlinie von dem geplanten Urlaubsort entfernt seien und dass eine allgemeine Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reisen nach Thailand nicht vorläge. Tags darauf, am 15.8.2016, beantragte die Mutter in der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts unter Hinweis auf die Bombenanschläge in bestimmten thailändischen Regionen und ihren Widerruf zu der Urlaubsreise den Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. mit dem Ziel, dem Vater zu verbieten, die Kinder außerhalb der deutschen Grenzen zu verbringen; die Grenzpolizeibehörden sollten angewiesen werden, eine Ausreise der Kinder aus Deutschland zu verhindern. In diesem Verfahren (AG Tempelhof-Kreuzberg 163 F 13525/16) wurde sie noch am gleichen Tag (15.8.2016) von der Familienrichterin angehört. Diese eröffnete ihr, dass für Thailand aktuell keine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestehe sowie weiter, dass angesichts der grundsätzlich weltweit gegebenen Terrorgefahr allein der Umstand, dass es am 11./12.8.2016 in Thailand zu Bombenexplosionen gekommen sei, keine derartig akute Kindeswohlgefährdung darstelle, dass der Erlass einer...