Leitsatz (amtlich)

Die von dem Antragsteller begehrte Bestätigung eines bereits erlassenen und vollzogenen Arrestes ist außerhalb eines Widerspruchsverfahrens mangels Rechtsgrundlage nicht auszusprechen.

Nach Ablauf der Vollziehungsfrist kann der Antragsteller den erneuten Erlass des Arrestes mit Erfolg jedenfalls nur dann beantragen, wenn auch für diesen Zeitpunkt ein Arrestgrund glaubhaft gemacht ist.

Das Vorbringen, der Antragsgegners wolle sich nach Südafrika absetzen, reicht als Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 2 ZPO nicht aus, wenn der Antragsteller gleichzeitig glaubhaft macht, der Antragsgegner verfüge über umfangreichen Immobilienbesitz im Inland.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 25 O 305/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 25 des LG Berlin vom 11.8.2005 - 25 O 305/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, weil das LG mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht abgelehnt hat, den Arrest- und Pfändungsbeschluss vom 8.6.2005 zu bestätigen bzw. neu zu erlassen.

Für die von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrte Bestätigung des bereits vollzogenen Arrests fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die §§ 916 ff. ZPO sehen außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 924, 925 ZPO, deren Voraussetzungen hier mangels Widerspruchs des Antragsgegners nicht gegeben sind, ein solches Verfahren nicht vor. Der von Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 929 Rz. 23 geäußerten Auffassung, dass bei weiterem Vorliegen der Arrestvoraussetzungen der 1. Arrestbefehl nicht aufzuheben sondern zu bestätigen sei, kann der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht folgen. Die Bestätigung eines Arrests kann nach § 925 ZPO nur auf Grund mündlicher Verhandlung nach Widerspruch des Antragsgegners durch Urteil erfolgen. Eine Bestätigung im Beschwerdeverfahren und damit außerhalb des Widerspruchsverfahrens kommt hingegen nicht in Betracht.

Soweit sich die Antragstellerin für ihren Antrag auf die Entscheidung des OLG Celle vom 27.11.1985 (OLG Celle v. 27.11.1985 - 3 U 264/85, NJW 1986, 2441) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass im dortigen Verfahren das LG eine einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt hatte, gegen welches Berufung eingelegt wurde. Das OLG Celle hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und lediglich am Schluss der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass es - wenn es den mit der Berufung geltend gemachten Einwand für begründet erachtet hätte - die einstweilige Verfügung aus Gründen der Prozessökonomie dennoch nicht aufgehoben hätte, da die Voraussetzungen für deren sofortigen Neuerlass gegeben waren. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Das LG hat es i.E. jedenfalls zu Recht abgelehnt, einen - weiteren - Arrest neu zu erlassen, weshalb die sofortige Beschwerde auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg haben kann. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist es in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten, ob der Antragsteller nach Ablauf der Vollziehungsfrist den erneuten Erlass eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung im anhängigen Verfahren beantragen kann. Dies bejahen bspw. OLG Düsseldorf, (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.1.1984 - 15 U 158/83, GRUR 1984, 385; OLG Hamm, Urt. v. 1.10.1992 - 4 U 161/92, OLGReport Hamm 1993, 93 = WM 1993, 2050; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 929 Rz. 3; KG, Urt. v. 21.5.1991 - 9 U 1164/90, NJW-RR 1992, 318) soweit es zur Vermeidung von Nachteilen für den Antragsteller geboten ist. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise haben sich bspw. OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.1995 - 4 W 69/95, WRP 1996, 581; OLG Schleswig, Beschl. v. 2.3.1989 - 14 U 211/88) generell und, soweit es jedenfalls die Zulässigkeit eines derartigen Antrags im Berufungsverfahren betrifft (OLG Koblenz, Urt. v. 29.7.1980 - 6 U 591/80, GRUR 1981, 91; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.1986 - 17 U 17/86, MDR 1986, 768; OLG Celle, Urt. v. 13.11.1996 - 11 U 133/96, OLGReport Celle 1997, 21) ausgesprochen.

Die Streitfrage kann vorliegend unentschieden bleiben, da es jedenfalls an einem zwingend erforderlichen Arrestgrund fehlt. Die Antragstellerin hat sich in der sofortigen Beschwerde zur Begründung ihres weiteren Antrags vom 20.7.2005 auf die Begründung in den Schriftsätzen vom 20.5.2005 bzw. 3.6.2005 bezogen. Diesen ist ein Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin hat als Arrestgrund allein vorgetragen, dass sich der Antragsgegner offenbar nach Südafrika absetzen will. Einen ausreichenden Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO n.F. stellt es dar, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bereits in der Antragschrift vom 20.5.2005 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass der Antragsgegner über umfangreichen Immobilienbesitz in Hamburg und Berlin verfügt. Dieses Vorbringen hat die Antragstellerin durch die eidesstat...

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