Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsbeweis für Verschulden beim Verlassen eines Pkw
Normenkette
StVO § 14
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.10.2006; Aktenzeichen 24 O 643/04) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das LG ihren Vortrag nicht in wesentlichen Teilen unberücksichtigt gelassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.
1. Zu Unrecht geht die Klägerin auf Seite 2 ihrer Berufungsbegründung davon aus, die Beweisaufnahme habe ihren Vortrag bestätigt, wonach der Zeuge N. sich beim Verlassen des Fahrzeugs mit der erforderlichen Sorgfalt verhalten habe und der Unfall allein durch das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) verursacht worden sei.
a) Auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung führt das LG zutreffend aus, dass zu Lasten der Klägerin von einem Anscheinsbeweis auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht auf die Frage an, ob die Fahrzeuge in der Münzstraße im Zeitpunkt des Öffnens der Türe standen oder fuhren. Auch verkehrsbedingt (z.B. vor einer Ampel) stehende Fahrzeuge gehören zum fließenden Verkehr. Kommt es aber in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden (Senat, VersR 2004, 1618 KGReport 2004, 485), wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre beendet ist, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn.
b) Zutreffend geht das LG auf den Seiten 6 ff. der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin diesen Anscheinsbeweis im Verlauf der Beweisaufnahme nicht entkräftet hat.
Die Beweiswürdigung durch das LG ist nicht zu beanstanden. Die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat mithin der Senat bei der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen.
aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urt. v. 8.1.2004 - 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, KGR 2004, 269).
Die Beweiswürdigung des LG ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, da das LG die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat.
Diese Vorschrift fordert den Richter auf, "unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme" nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 286 Rz. 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 286 Rz. 3, 5; Senat, NZV 2004, 355).
bb) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das LG sich im angefochtenen Urteil gehalten. Insbesondere hat das LG dargelegt, aus welchem Grund es der Aussage des Zeugen Tom Neumann nicht gefolgt ist.
Der Senat folgt der Beweiswü...