Leitsatz (amtlich)
Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht über einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO durch Urteil entscheidet (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.6.2006 - 6 W 102/06, OLGReport Frankfurt 2006, 1016 = RVG-Letter 2006, 88 = MDR 2007, 56 = AGS 2007, 70; Beschl. v. 30.10.2006 - 6 W 181/06, OLGReport Frankfurt 2007, 432 = GRUR-RR 2007, 62 = RVGreport 2007, 146).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 31.10.2006; Aktenzeichen 15 O 371/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. bis zu 300 EUR auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe
A. Das LG erließ am 16.6.2005 eine einstweilige Verfügung gegen die die Antragsgegnerin am 21.7.2005 einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch einlegte. Auf Anregung der Parteien hob das LG in der Folge einen bereits anberaumten Termin unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 3 ZPO auf und änderte mit Urteil vom 1.11.2005 die einstweilige Verfügung dahin, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Antragsgegnerin hat am 31.5.2006 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, dem das LG mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2006 bis auf die Absetzung einer Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer entsprochen hat. Gegen diesen, ihr am 10.11.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 24.11.2006, dem der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
B.1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden; §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO.
2. In der Sache hat die Antragsgegnerin keinen Erfolg. Ihre sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil der Rechtspfleger zu Recht die beantragte Terminsgebühr abgesetzt hat.
Da die Antragsgegnerin weder in einem Termin von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und es auch keine außergerichtlichen Besprechungen gegeben hat, konnte eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-VV nicht entstanden sein. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
Die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV liegen ebenfalls nicht vor. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Für das Verfahren vor dem LG war eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung folgt dies aus §§ 937 Abs. 2 ZPO. Die Erhebung des Widerspruchs durch die Beschwerdeführerin hat hieran nichts geändert, weil sie ihn auf die Kostenentscheidung beschränkt hat. Hat das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 128 Abs. 3 ZPO. Diese Vorschrift findet auch auf den sog. Kostenwiderspruch Anwendung (OLG Frankfurt v. 20.6.2006 - 6 W 102/06, OLGReport Frankfurt 2006, 1016 = MDR 2007, 56; GRUR-RR 2007, 62, 63). Dem steht § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach das Gericht nach Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen hat, nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 128 Abs. 3 ZPO (Hartmann, in: Baumbach/Lau-terbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 925, Rz. 4) und außerdem auch aus den Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber wollte mit § 128 Abs. 3 ZPO den bis dahin bestehenden Zwang, allein wegen eines Kostenausspruchs mündlich verhandeln zu müssen, beseitigen (BT-Drucks. 14/4722, 76, li. Sp.). Ausdrücklich hat er als Beispiel das Schlussurteil benannt, bei dem nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist. Deshalb konnte es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht darauf ankommen, dass in § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Differenzierung nach der Art des Widerspruchs erfolgt. Das ist bei einem Schlussurteil, bei dem es sich letztlich um nichts anderes als ein Endurteil handelt, ebenfalls nicht der Fall. Für ein solches Urteil gilt wie sonst auch der Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 Abs. 1 ZPO. Nur wenn sich die zu treffende Entscheidung auf die Kosten beschränkt kann das Gericht von der mündlichen Verhandlung absehen. Dies gilt allgemein für solche Entscheidungen und ist deshalb im Buch 1 der Zivilprozessordnung geregelt. Der Sache nach geht es bei einem Kostenwiderspruch um nichts anderes als bei einem Kostenschlussurteil. Der Antragsgegner strebt mit dem Widerspruch allein eine Korrektur der getroffenen Kostenentscheidung gem. § 93 ZPO an (Schmukle, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kapitel 54, Rz. 22; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kapitel 55, Rz. 9).
Die mit der Anwendung von § 128 Abs. 3 ZPO verbundene Versagung einer Terminsgebühr steht auch mit ...