Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühren und Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit Rücksicht auf § 128 Abs. 3 ZPO muss über einen Kostenwiderspruch im Eilverfahren nicht mündlich verhandelt werden.

2. Hat das Gericht gem. § 128 Abs. 3 ZPO über einen Kostenwiderspruch im schriftlichen Verfahren entschieden, ist Nr. 3104 Abs. 1 S. 1 RVG-VV (Terminsgebühr) nicht analog anzuwenden.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 S. 1; ZPO § 128 Abs. 3, § 924 Abs. 2 Nr. 2, § 925 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 3-11 O 92/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 361,20 EUR Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Festsetzbarkeit einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV.

Die Antragstellerin erwirkte im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, gegen die die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch einlegte (Bl. 44 f. d.A.). Das LG fasste den Beschluss, gem. § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren über den Kostenwiderspruch zu entscheiden (Bl. 46 d.A.) und entschied, nachdem die Parteien weitere Schriftsätze gewechselt hatten, durch Urteil (Bl. 94 ff. d.A.), die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt abzuändern und die Kosten des Eilverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin neben einer 1,3 Verfahrensgebühr eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV i.H.v. 361,20 EUR geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.7.2006 (Bl. 169 f. d.A.) die Festsetzung einer Terminsgebühr abgelehnt, da im Verfahren über den Kostenwiderspruch eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Meinung, im Verfahren über einen Kostenwiderspruch sei eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben; § 128 Abs. 3 ZPO sei insoweit nicht anwendbar.

Der Einzelrichter hat gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung einer Terminsgebühr zu Recht abgelehnt.

Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen. Die Voraussetzungen, unter denen gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV eine Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung entsteht, sind hier nicht erfüllt.

Ein Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, hat nicht stattgefunden, da eine nur noch die Kosten betreffende Entscheidung, wie sie hier getroffen wurde, gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass im Schrifttum - auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 128 Abs. 3 ZPO am 1.1.2002 - verbreitet die Ansicht vertreten wird, über einen Kostenwiderspruch sei aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rz. 13; Hess in Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rz. 135; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rz. 203; s.a. Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rz. 485 mit der Bemerkung, eine entsprechende Anwendung von § 128 Abs. 3 ZPO werde nicht diskutiert). Soweit sich die Antragsgegnerin außerdem auf Schmukle (in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 54 Rz. 28) berufen hat, hat sie allerdings unvollständig zitiert. Dort heißt es zwar, dass die Entscheidung über einen Kostenwiderspruch "nach einhelliger Meinung" aufgrund mündlicher Verhandlung ergehe; dieser Ansicht wird jedoch sodann unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 ZPO entgegengetreten.

Der eben dargestellten überwiegenden Literaturmeinung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist nach Einlegung eines Widerspruchs grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§§ 924 Abs. 2 Satz 2, 925 Abs. 1 ZPO). Das Gebot der mündlichen Verhandlung ist insofern aber nicht strenger als der im Urteilsverfahren allgemein geltende Mündlichkeitsgrundsatz (§ 128 Abs. 1 ZPO) und unterliegt daher den in den Folgeabsätzen des § 128 ZPO normierten Einschränkungen. Die Vorschriften über das Erkenntnisverfahren (§§ 128 ff. ZPO) finden auch im Eilverfahren Anwendung, sofern sich aus den §§ 916 ff. ZPO und den Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht etwas anderes ergibt (vgl. Zöller/Voll kommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 916 Rz. 3). Im Eilverfahren gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung nur eingeschränkt (vgl. §§ 922, 937 Abs. 2 ZPO). Soweit er gilt, wie insb. für das Verfahren nach Widerspruch, gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme, der Mündlichkeitsgrundsatz beherrsche das Verfahren nun sogar in strikterer Weise, als nach den allgemeinen Regeln für das Erkenntnisverfahren vorgeschrieben.

Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 ZPO sind hier erfüllt. Im Verfahren nach einem Kostenwiderspruch ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Vorschrift d...

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