Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.09.2015; Aktenzeichen 84 O 62/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 29.10.2015 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 21.9.2015 (84. O.62/15) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das LG die gemäß § 114 ZPO für die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht verneint hat.
Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14.12.1993 - VI ZR 235/92 -, Rn. 5, juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
1. Der Notarvertreter des Antragsgegners hat zwar Pflichten aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verletzt, da er am 15.11.2008 das Angebot der Antragsteller beurkundet hat, ohne sich ausreichend zu vergewissern, dass ein gleichwertiger Verbraucherschutz gewährleistet war.
Die Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG geht über eine bloße Hinweis- oder Belehrungspflicht hinaus. Sie verpflichtet den Notar, sich effektiv für eine Einhaltung des vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens einzusetzen, lässt aber sachlich begründete Ausnahmen zu, wenn der Schutzzweck gewahrt bleibt (Winkler, BeurkG, 17. Auflage 2013, § 17 BeurkG Rn. 105 bis 107; Hertel in: Staudinger, Neubearbeitung 2012, Vorb. zu §§ 127a, 128 BGB Rn. 520 m.w.N.). Ist die Regelfrist von zwei Wochen nicht gewahrt und sind die Schutzzwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt, hat der Notar darüber hinaus die Amtspflicht, eine Beurkundung (auch gegen den Willen der Urkundsbeteiligten) abzulehnen (BGH, Urteil vom 25.6.2015 - III ZR 292/14 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 7.2.2013 - III ZR 121/12 -, juris Rn. 20).
Der Notarvertreter hat vorliegend zwar nicht selbst darauf hingewirkt, dass die Antragsteller hinreichend Gelegenheit erhalten, sich vor der Beurkundung mit dem Gegenstand des Geschäfts auseinanderzusetzen. Insbesondere hat er den Antragstellern den beabsichtigten Text des Vertrages nicht zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt. Der Antragsgegner beruft sich allerdings auf eine von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG abweichende Gestaltung seines Beurkundungsverfahrens, durch das der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz anderweitig gewährleistet worden sei, nämlich, dass die Antragsteller den Text der beabsichtigten Beurkundung schon vorher von Dritten erhalten hätten.
Für eine zulässige Abweichung von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG genügt es, dass der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist, beispielsweise dadurch, dass "der Verbraucher den Text schon vorher vom Unternehmer erhalten hat" (BT-Drucks. 14/9266 S. 51, vgl. BGH, a.a.O. Rn. 18). In einem solchen Fall bedarf es nicht zusätzlich (kumulativ) eines sachlichen Grundes für die Abweichung (ebenda). Der Notar muss sich aber in jedem Falle davon überzeugen, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten hat, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen (BGH, a.a.O., Rn. 17, juris). Will der Notar davon ausgehen, dass der Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts bereits rechtzeitig vor der Beurkundung von Dritten zur Verfügung gestellt bekommen hat, muss er, um sich davon zu vergewissern, dass ein gleichwertiger Verbraucherschutz gewährleistet ist, allerdings zumindest konkrete Fragen danach stellen, wann von wem welcher Text zur Verfügung gestellt worden ist.
Dies hat der Notarvertreter nach eigenem Vortrag des Antragsgegners nicht getan. Danach könne sich der Notarvertreter an Einzelheiten der Beurkundung zwar nicht mehr erinnern, dieser sei sich aber sicher - weil er das bei allen von ihm vorgenommenen Beurkundungen getan habe -, dass er den Antragstellern den Inhalt von § 17 Abs. 2 BeurkG, die Bedeutung der Vorschrift und ihren Sinn und Zweck erläutert habe. Das Datum für den Erhalt des Entwurfs sei dem Notarvertreter mit dem Angebotsentwurf vom Zentralnotar N.aus L.mitgeteilt worden. Die Antragsteller hätten beim Verlesen der Urkunde nicht darauf hingewiesen, dass das Datum unzutreffend sei. Der Notarvertreter habe keinen Hinweis darauf gehabt, dass deren Erklärung falsch gewesen sei. Hiernach hat sich der Notarvertreter nicht durch konkrete Nachfragen davon überzeugt, dass die Antragsteller den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts bereits rechtzeitig vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt bekommen hatten.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe auf die Angaben der Antragsteller vertrauen dürfen, ist es zwar richtig, dass ein Notar regelmäßig die tatsächlichen Angaben de...