Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 30.08.2013; Aktenzeichen 166a F 522/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen Beschluss des AG Tempelhof - Kreuzberg vom 30.8.2013 (erlassen am 2.9.2013) wird zurückgewiesen.
Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 5.12.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen nichtehelichen Sohn, den am 7.7.2000 geborenen M.
Das AG hat mit Beschluss vom 30.8.2013 (erlassen am 2.9.2013) die elterliche Sorge von der Mutter auf den bislang nicht sorgeberechtigten Vater allein übertragen. Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
In der Folgezeit stritten die Eltern über den Umgang zwischen der Mutter und M. Das Familiengericht Regensburg verfügte mit einstweiliger Anordnung vom 19.12.2013 begleiteten Umgang beginnend ab Januar 2014 und regelte auch im Hauptverfahren mit Beschluss vom 1.8.2014 aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. ...vom 14.5.2014 den Umgang zwischen der Mutter und M.bis August 2015 in begleiteter Form. Zudem wurde dem Vater gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB aufgegeben, psychologische Hilfe für M.in Anspruch zu nehmen. Der Beschluss des AG Regensburg ist bezüglich der Umgangsregelung nicht rechtskräftig, eine mündliche Anhörung vor dem OLG Nürnberg steht an.
Moritz, der nach dem Wechsel von Berlin nach Bayern in der Schule die 6. Jahrgangsstufe freiwillig wiederholt hat, wurde nach der 7. Jahrgangsstufe das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe nicht erlaubt. Er hat das Gymnasium verlassen und besucht seit Beginn des Schuljahres 2014/15 die Realschule.
Weil die Mutter M.im August 2012 geschlagen hat, wurde sie vom AG Tiergarten in der Verhandlung vom 4.12.2014 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Ob die Mutter das Urteil annehmen wird, ist noch ungeklärt.
Mit der Beschwerde bestreitet die Mutter zunächst die Feststellung des AG Tempelhof - Kreuzberg, wonach sie M.am 6.8.2012 mit einem Ledergürtel geschlagen habe. Sie habe bei der Auseinandersetzung einen Stoffgürtel in der Hand gehalten und M.nicht am Hals getroffen. Die Mutter beklagt, dass das Jugendamt unter dem Eindruck ihres damaligen Erziehungsfehlverhaltens sogleich den Entzug des Sorgerechts empfohlen habe, anstatt für eine - fachpsychologisch unterstützte - Rückkehr von M.zu sorgen und damit dem Kind seinen Lebensmittelpunkt und die Bindung zur Mutter zu erhalten, die ihn zwölf Jahre lang allein versorgt und in deren Obhut der Junge sich gut entwickelt habe. Die Mutter behauptet, M.sei seit der Trennung von Berlin in seiner Entwicklung um drei Jahre zurückgefallen und verliere zunehmend an Vitalität. Sie widerspricht einer Verwertung des Gutachtens von Dr. ...in diesem Verfahren und kritisiert, dass der Gutachter die Erklärungen von M., beim Vater zu bleiben und die Mutter nicht in Berlin besuchen zu wollen, ungeprüft als Ausdruck seines tatsächlichen Willens genommen und nicht hinreichend fundiert hinterfragt habe. Der Aufenthalt beim Vater habe bei M.therapiebedürftige psychische Schäden verursacht, M.müsse von einem Sachverständigen für psychische Erkrankungen begutachtet werden. Dass der Vater in schulischen Angelegenheiten die erforderliche Förderkompetenz besitze, begegne erheblichen Zweifeln. Bindungstoleranz sei beim Vater nicht feststellbar, er lehne jeglichen Kontakt der Mutter zu M.ab.
Die Mutter beantragt, den Beschluss des AG Tempelhof Kreuzberg (Familiengericht) vom 30.8.2013 abzuändern und den Antrag des Vaters, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, zurückzuweisen.
Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, M.fühle sich nach wie vor in Bayern im Haushalt des Kindesvaters sehr wohl; der Junge sei sozial integriert, werde von ihm gefördert und erfahre schulische und emotionale Unterstützung. Die Mutter sei offensichtlich sehr instabil. Sie agiere in sämtlichen Bereichen gegen ihn, lasse keine Beruhigung der Situation zu, was dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Als Hilfestellung für M.habe er einen Diplom Sozialpädagogen mit Approbation für die therapeutische Arbeit gefunden, ein erstes Kennenlernen stehe an.
Der Senat hat die Eltern und M.in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes persönlich angehört. Das im Verfahren vor dem AG Regensburg - ...- eingeholte familienpsychologische Gutachten des Sachverständigen Dr. phil. ...Dipl. Päd/Psych. vom 14.5.2014, dessen Übersendung der Senat erbeten hatte, lag vor.
B. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Tempelhof - Kreuzberg vom 30.8.2013 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG dem Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterl...