Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Beschluss vom 01.01.2018; Aktenzeichen 61S VI 10499/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg als Nachlassgericht vom 1. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) waren zweimal verheiratet, die Ehen sind jeweils geschieden worden. Die zweite Ehe wurde im Jahr 1986 geschieden (Bl. 42, 52 d. A.).
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die gemeinsamen Kinder der Erblasserin und des Beteiligten zu 1), wobei Beteiligte zu 3) vor und der Beteiligte zu 2) während der zweiten Ehe geboren wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) als damaliger Betreuer des Beteiligten zu 2) einen gemeinschaftlichen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 2) und 3) als Miterben zu je einer Hälfte des Nachlasses ausweist. Das Nachlassgericht hat am 10. Februar 2017 einen diesem Antrag entsprechenden gemeinschaftlichen Erbschein erteilt (Bl. 17 d. A.).
Im Juni 2017 hat der Beteiligte zu 1) ein zwischenzeitlich von ihm aufgefundenes handgeschriebenes Testament der Erblasserin beim Nachlassgericht eingereicht, in dem sie alle drei
Beteiligten zu gleichen Teilen als ihre Erben wie folgt eingesetzt hat:
"Testament!
Für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlaß (Haus, Auto, Konto und persönliche Sachen) zu gleichen Teilen an:
W... Sp... i, ...
J... .... P... ...
B... -R... ...
Bis zur Selbständigkeit von B... -R... ... verwaltet W... ... den Anteil von B... -R...
E... Sp......
26.11.1999
Aufgesetzt bei bester Gesundheit und vollem Bewußtsein"
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten zu den Vorstellungen der Erblasserin bei und nach der Errichtung des Testamentes schriftlich befragt.
Der Beteiligte zu 1) hat dazu ausgeführt, die Erblasserin sei bei der Errichtung gesund gewesen und habe auch keine Flugreise oder eine andere lebensgefährliche Aktion unternommen. Sie habe immer davon gesprochen, dass sie vor ihm sterben werde und dabei an einen Tod nur durch einen Unfall geglaubt. Das Testament habe ab dem Zeitpunkt der Errichtung gelten sollen und nicht nur für den Fall des Ablebens der Erblasserin am 26. November 1999. Hintergrund seiner Erbeinsetzung sei, dass die Erblasserin und er weiterhin zusammen gelebt und gemeinsam für ihre Kinder gesorgt hätten. Sie hätten gemeinsam das Haus je zur Hälfte finanziert. Auch nach der Scheidung habe er an dem Haus weiter gebaut und für dessen Werterhaltung und Pflege finanziell und praktisch beigetragen. Die Erblasserin habe auch nach dem 26. November 1999 oft mit ihm darüber gesprochen, dass sie vor ihm sterben werde, er aber durch das Testament abgesichert sei (Bl. 42 d. A.)
Der Beteiligte zu 3) hat mitgeteilt, seine Mutter habe nicht mit ihm darüber gesprochen, dass sie ein Testament verfasst hat (Bl. 40 d. A.). Die Erblasserin sei intelligent gewesen und habe genau gewusst, was sie schreibt. Deshalb sei es abwegig, das Testament entgegen dem exakten Wortlaut zu verstehen. Vermutlich habe seine Mutter das Testament nach all den Jahren schlicht vergessen. Es habe für seine Mutter auch kein Anlass bestanden, den Beteiligten zu 1) testamentarisch zu bedenken. Er habe nach der Scheidung mit seiner Lebensgefährtin im Westteil Berlins zusammen gelebt und die DDR verlassen, das Haus befinde sich daher im Keller- und Dachgeschoss weiterhin im Rohbau. Er habe allerdings nach dem Ende der DDR wieder Kontakt zur Erblasserin aufgenommen. Die Erblasserin habe sich im Jahr 2006 mit ihrer Nichte ... ......, der Tochter der Schwester ........., darüber verständigt, wie die Dinge geregelt sein sollen, wenn sie mal nicht mehr ist, was aus dem Haus werden soll, wer die Betreuung für den Beteiligten zu 2) übernehmen soll. Demnach habe sie geäußert, sie werde das Testament ändern und anstelle des Beteiligten zu 1) die Nichte einsetzen (Bl. 84 d. A.). Diese Weitsichtigkeit habe die Erblasserin dazu veranlasst, 2006 das Testament zu ändern und die Nichte einzusetzen (Bl. 86 d. A.).
Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen, da das Testament vom 26. November 1999 auch noch zum Zeitpunkt des Erbfalls Gültigkeit gehabt habe. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2), vertreten durch seine für die Regelung der Nachlassangelegenheiten bestellte Betreuerin, binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, das Testament sei nicht mehr gültig gewesen. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut sei nicht möglich.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.
II. Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, bleibt aber in der Sache aus den zutre...