Leitsatz (amtlich)
Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens nicht in Betracht
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 10.04.2019; Aktenzeichen 305 OWi 894/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Das Schreiben des Verteidigers vom 18. Juli 2019 lag vor, gab aber im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung Anlass. Lediglich erläuternd merkt der Senat an:
Der Inbegriffsrüge ist zuzugeben, dass das Urteil nicht erkennen lässt, woraus das Amtsgericht die Erkenntnis gewonnen hat, dass die Ampelregister am Großen Stern beidseitig der Fahrbahn angebracht sind. Die Verfahrensrüge behauptet, dieser Umstand sei in der Hauptverhandlung nicht thematisiert worden und durch das Tatgericht erst recht nicht als gerichts- oder allgemeinkundig dargestellt worden. Der Betroffene habe sich dazu nicht äußern können. Tatsächlich weist das Urteil auch nicht aus, dass die Existenz beidseitiger Ampelregister allgemeinkundig oder gerichtsbekannt sei.
1. Die damit zulässig erhobene Rüge bleibt gleichwohl ohne Erfolg, denn das Urteil beruht nicht auf dem behaupteten Verstoß gegen Prozessrecht. Da auch dem Senat bekannt ist, dass die Ampelregister am Großen Stern beidseitig (natürlich auch und gerade rechterhand) angebracht sind, hat der Senat erwogen, auf dieser Grundlage zu entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dies hätte gegebenenfalls nach Anhörung des Betroffenen geschehen können, der dazu allerdings bereits ausführlich Stellung genommen hat, ohne den Umstand auch nur anzuzweifeln oder gar in Abrede zu stellen.
2. Jedenfalls handelt es sich bei der Annahme eines zweiten Ampelregisters um eine das Urteil nicht tragende Feststellung. Denn das Urteil lässt unmissverständlich erkennen, dass der Bußgeldrichter der Betroffenen ihre Einlassung, ein Reisebus habe dazu geführt, dass ihr Blick auf das (linke) Ampelregister versperrt gewesen sei, nicht geglaubt hat. Diese Bewertung hat auch sachlich-rechtlich Bestand, denn die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nur möglich, sie brauchen nicht zwingend zu sein. Hier hat der Bußgeldrichter aus dem Umstand, dass auf den Lichtbildern kein Reisebus erkennbar ist, rechtsfehlerfrei geschlossen, dass die Einlassung unwahr ist. Bei dem Verweis auf das am rechten Fahrbahnrand angebrachte Ampelregister handelt es sich - logisch zwingend - um eine mit dieser Würdigung in keinerlei innerem Zusammenhang stehende Hilfsüberlegung.
3. Schließlich trügen die Feststellungen die Rechtsfolgen auch dann, wenn man die Existenz des rechten Ampelregisters hinwegdächte. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt werden muss; missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens nicht in Betracht (vgl. Senat VRS 132, 239; 303; BayObLG VRS 103, 390; BayObLGSt 1998, 194). Dies gilt in besonderer Weise bei einem hochkomplexen Kreuzungsbereich wie dem Großen Stern in Berlin.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI13378451 |