Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 1) bis 17) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. September 1992 – 150 T 32/92 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 117/90) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 32/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 16) ERSO hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 16) ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Durch die zweitinstanzlich bestätigte gerichtliche Abberufung der Antragsgegnerin ist auch die Beteiligte zu 16) als Miteigentümerin beschwert. Insbesondere ist auch die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß des Landgerichts nicht auf.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Abberufung der Antragsgegnerin als Verwalterin von Anfang an Verfahrensgegenstand war und das Amtsgericht Tiergarten mit seinem Beschluß vom 7. Februar 1992 diese Abberufung in der Hauptsache ausgesprochen und zugleich im Wege einstweiliger Anordnung die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet hat.
Rechtlich einwandfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Abberufung des Verwalters durch Gerichtsbeschluß als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung von jedem einzelnen Wohnungseigentümer beansprucht und gerichtlich durchgesetzt werden darf (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433; BayObLG NJW-RR 1986, 445 = WE 1986, 64). Ohne Rechtsirrtum führt der angefochtene Beschluß weiter aus, daß zwar ein derartiger Anspruch regelmäßig erst nach Ablehnung entsprechender Anträge in einer Eigentümerversammlung geltend gemacht werden kann, daß aber in Ausnahmefällen diese Vorschaltung unterbleiben kann, wenn sie unzumutbar ist, insbesondere wenn in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse ein Mehrheitsbeschluß nicht zu erwarten ist (vgl. insbesondere BayObLG a.a.O.). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht gem. seinen verfahrensfehlerfreien Feststellungen einen derartigen Ausnahmefall angenommen hat. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung der Beteiligten zu 16) werden schutzwürdige Belange der Verwalterin und der anderen Miteigentümer durch den Wegfall des Abwahlversuches nicht verkürzt; denn die Abberufungsgründe sind im gerichtlichen Verfahren zu prüfen und hier erhalten sowohl die Verwalterin wie auch die anderen Miteigentümer ausreichendes rechtliches Gehör. Maßgeblich ist, ob am Ende der letzten Tatsacheninstanz die Abberufungsgründe gegeben sind oder nicht.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die Voraussetzungen für die Abberufung der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund angenommen hat. Hierfür reichen wie auch das Landgericht in Einzelwürdigung rechtsfehlerfrei angenommen hat, der dritte und vierte verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachenkomplex (grobe Verletzung der Pflichten der Antragsgegnerin bei der Eintreibung bzw. Zahlung von Wohngeldern sowie fehlender Entwurf eines Wirtschaftsplanes 1991/92) aus, so daß es auf die übrigen Tatsachenkomplexe nicht ankommt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung müssen die Abberufungsgründe gegen die Antragsgegnerin nicht bereits vollständig bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1990 vorgelegen haben. Zu beurteilen ist vielmehr, ob am Ende der letzten Tatsacheninstanz hinreichend wichtige Gründe vorhanden sind. Somit kann auch das Verhalten der Antragsgegnerin während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens in die rechtliche Betrachtung einbezogen werden. Sowohl die Antragsgegnerin wie auch die anderen Miteigentümer hatten Gelegenheit, sich insoweit zu verteidigen bzw. Stellung zu nehmen.
Ohne Rechtsirrtum erachtet es das Landgericht als wichtigen Grund für die Abberufung der Antragsgegnerin, daß diese gegen die sogenannte Minderheitsgruppe die gerichtlichen Zahlungsverfahren 70 II 97 – 104/90 AG Wedding eingeleitet hat, ohne sowohl die ihr selbst obliegenden sehr erheblichen Zahlungen vorzunehmen und ohne gegenüber der sogenannten Mehrheitsgruppe die ebenfalls sehr erheblichen Zahlungsbeträge anzumahnen oder mit gerichtlicher Hilfe einzutreiben. Die vom Landgericht insoweit verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von der Rechtsbeschwerdebegründung nicht im einzelnen angegriffen worden. Daß die sogenannte Mehrheitsgruppe andere Zahlungen, insbesondere auch auf Sonderumlagen, erbracht hat, ist für sich nicht entscheidend. Jedenfalls bestand kein ausreichender Grund für die krasse Ungleichbehandlung der beiden Miteigentümergruppen. Sofern die Beteiligte zu 16) vorträgt, auch die sogenannte Mehrheitsgruppe habe für de...