Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigtes Sicherungsinteresse für die Verwahrung von Geld durch den Notar auf einem Notaranderkonto
Leitsatz (amtlich)
Ein berechtigtes Sicherungsinteresse i.S.v. § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG ist gegeben, wenn nicht das Geschäft nach objektiven Kriterien ebenso gut durch andere Mittel als die Verwahrung abgesichert werden kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14.6.20.6.2002 - 1 W 321/02).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.07.2001; Aktenzeichen 82 T 525/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten nach einem Wert von 1.914 DM zurückgewiesen.
Gründe
A. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Kostenberechnung des Notars vom 18.1.1999 betreffend die Verwahrung von Geldern (Hebegebühren aus Werten von 430.000 DM und 170.000 DM i.H.v. insgesamt 1.914 DM).
I. Mit Vertrag vom 22.4.1998 verkauften Dr. R. R. und G. R. (nachfolgend: Verkäufer) eine Eigentumswohnung zum Preis von 600.000 DM an den Beteiligten Dr. B. Nach § 3 des Kaufvertrages sollte der Beteiligte den Kaufpreis in zwei Raten (430.000 DM bis zum 30.9.1998, 170.000 DM bis zum 31.12.1998) beim Notar hinterlegen; dieser sollte den Kaufpreis nach Maßgabe der Regelung in § 3 Abs. 4 des Vertrages an die Verkäufer weiterleiten. Übergabe sollte am 1.10.1998 sein. § 7 Abs. 1 des Vertragstextes lautet:
"Die Kosten dieses Vertrages, seiner Durchführung, die Hebegebühr, die Grunderwerbssteuer trägt Erwerber, sofern nicht Verkäufer Kosten nach diesem Vertrag zu tragen hat".
Der Notar richtete bei der B. B.-AG ein Anderkonto mit der Bezeichnung B.-R. ein, auf das die Kaufpreisraten i.H.v. 430.000 DM (finanziert über die M.-V. eG, gesichert durch eine Grundschuld) und 170.000 DM eingezahlt und der Restbetrag nach Maßgabe des Kaufvertrages, insb. nach Ablösung einer Grundschuld i.H.v. 320.000 DM zugunsten der B.-Ve. an die Verkäufer weitergeleitet wurde.
Mit der streitgegenständlichen Rechnung macht der Notar Hebegebühren i.H.v. 1.914 DM für die Abwicklung der Zahlungen über das Notar-Anderkonto geltend. Der Beteiligte erhebt hiergegen Einwendungen.
II. Das LG hat auf Antrag des Notars dessen Kostenrechnung bestätigt: Ihm sei weder eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO noch eine haftungsbegründende Amtspflichtsverletzung vorzuwerfen, aus der ein Wegfall der Pflicht zur Zahlung der Hebegebühren abzuleiten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
III. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Er rügt unter Bezug auf die erstinstanzlichen Schriftsätze des Beteiligten vom 3.6.1999 und vom 23.9.1999, das LG habe den Umfang der Belehrungspflicht des Notars im Zusammenhang mit der Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto verkannt. In weiten Teilen der Bundesrepublik werde in vergleichbaren Fällen die Abwicklung über ein Notar-Anderkonto als sachwidrig angesehen, sofern nicht die Beteiligten ausdrücklich eine solche Vertragsgestaltung wünschten. Zudem hätten die Vertragsbeteiligten den Notar ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die aufwandsloseste und kostengünstigste Abwicklung wünschten, weil sie befreundet seien und sich gegenseitig in finanziellen Dingen uneingeschränkt vertrauten. Bei pflichtgemäßer Information durch den Notar hätten die Vertragspartner von der Abwicklung über das Notar-Anderkonto abgesehen mit der Folge, dass die mit der Kostenrechnung vom 18.1.1999 verlangten Gebühren nicht entstanden wären.
Der Notar entgegnet, die von ihm gewählte Vertragsgestaltung entspreche dem sichersten und in Berlin üblichen Weg. Angesichts der abzulösenden Grundpfandrechte sei die Einrichtung des Anderkontos sinnvoll gewesen. Die Behauptung des Beteiligten, sie hätten ihn über ihren Wunsch nach aufwandsloser und kostengünstiger Abwicklung informiert, sei zudem falsch. Der Beteiligte selbst habe im Schriftsatz vom 23.9.1999 eingeräumt, sich nicht mehr an den Wortlaut seiner Erklärung erinnern zu können.
B. Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist erfolglos.
I. Zwar ist sie zulässig. Insbesondere ist sie - wie nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO erforderlich - vom LG zugelassen worden, und die Notfrist von einem Monat nach § 156 Abs. 2 KostO ist gewahrt (Zustellung des Beschlusses am 9.8.2001, Eingang der Beschwerde bei Gericht am 16.8.2001).
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar angesichts der Umstände des Wohnungskaufvertrages vom 22.8.1998 die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto vorgeschlagen hat. Anlass, die Vertragsparteien auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Abwicklung hinzuweisen, hatte der Notar nicht. Folglich ist die Zahlungspflicht des Beteiligten weder unter dem Gesichtpunkt einer Amtshaftung des Notars (§ 19 BNotO) noch wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 16 Abs. 1 KostO) entfallen. Dies hat das LG im Ergebnis zutreffend ausgeführt.
1. Der Beteiligte kann den vom Notar verlangten Hebegebühren keine gegenläufigen Amtshaftungsansprüc...