Entscheidungsstichwort (Thema)
Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge: gutgläubiger Erwerb durch Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners
Normenkette
ZPO § 325 Abs. 1-2, § 727; BGB § 873 Abs. 1, §§ 883, 925, 985
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 06.06.2008; Aktenzeichen 2 O 550/95) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Berlin vom 6.6.2008 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.113.000 EUR.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erteilung einer titelumschreibenden Klausel.
Die mittlerweile verstorbene Klägerin und die Beschwerdeführerin streiten seit Beginn der 90er Jahre mit der Beklagten und der Beschwerdegegnerin um ein Grundstück in der G. straße .../... in Berlin - Mitte.
Die 1911 geborene Klägerin hatte die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen an diesem Grundstück beauftragt. Mit notariellem "Übertragungsvertrag" vom 7.2.1994 (Anlage ASt 4) erklärte die Klägerin die Auflassung des Grundstücks an die Beschwerdeführerin aufgrund einer gemischten Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Besitzerin des Grundstücks und als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Ein von der Beklagten mit einstweiliger Verfügung erwirkter Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs war nach der Aufhebung der Eilentscheidung durch das KG zuvor wieder gelöscht worden. Aufgrund des Vertrages wurde am 15.7.1994 zugunsten der Beschwerdeführerin eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
In § 5 Abs. 1 ihres Übertragungsvertrags vereinbarten die Klägerin und die Beschwerdeführerin, das Grundstück am 1.3.1994 an die Beschwerdeführerin zu übergeben. In einer weiteren notariellen Vereinbarung vom 13.1.1996 (Anlage ASt 26) hielten beide jedoch fest, dass sich das Grundstück seit dem 1.12.1993 im Besitz der "Eigentümerin", also der Klägerin, befinde.
Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 4.12.1995 (Anlage ASt 1) stellte der Präsident der B. anstalt für ... (B.) fest, dass das umstrittene Grundstück von der Beklagten in das Eigentum der Beschwerdegegnerin übergegangen sei. Der Bescheid erging unbeschadet möglicher Rechte Dritter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 1 verwiesen.
Ebenfalls im Jahr 1995 hat die Klägerin vor dem LG Berlin die Beklagte auf die Feststellung ihres Eigentums an dem Grundstück in Anspruch genommen (Geschäftszeichen 2 O 550/95). Die Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage auf Herausgabe des Grundstücks erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist zum größtenteils erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 21.2.1997 hat das KG die Verurteilung der Klägerin durch das LG dahin abgeändert, dass sie das Grundstücks Zug um Zug gegen Rückgabe einer näher bezeichneten Bürgschaftsurkunde herauszugeben hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Die Beklagte wurde 1996 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, die Beschwerdegegnerin am 20.2.2007. Mittlerweile ist die Beschwerdeführerin Besitzerin des Grundstücks.
Am 29.3.2007 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr als Rechtsnachfolgerin der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des KG vom 21.2.1997 zur Vollstreckung gegen die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu erteilen.
Diesem Antrag hat der Rechtspfleger des LG Berlin am 25.5.2007 stattgegeben.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.7.2007 Erinnerung eingelegt, die das LG Berlin mit Beschluss vom 6.6.2008 zurückgewiesen hat. Gegen diesen ihr am 11.6.2008 zugestellte Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 24.6.2008 beim LG eingegangenen sofortige Beschwerde, der das LG mit Beschluss vom 18.8.2008 nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das LG hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die vom Rechtspfleger erteilte Vollstreckungsklausel zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Umschreibung des Urteils des KG vom 21.2.1997 auf Aktivseite zugunsten der Beschwerdegegnerin und auf Passivseite zu Lasten der Beschwerdeführerin liegen vor (§§ 325 Abs. 1, 727 ZPO).
Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann der Rechtsnachfolger des in einem Urteil bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils zur Zwangsvollstreckung für sich beantragen, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder in geeigneter Form nachgewiesen wird.
Das ist hier der Fall.
Der mit dem Urteil des KG vom 21.2.1997 titulierte Herausgabeanspruch der Beklagten gegen die Klägerin beruht auf § 985 BGB (vgl. S. 12 der Urteilsgründe). Die Aktivlegitimation der Beklagten für diesen Anspruch ergibt sich damit aus ihrem vom KG angenommenen Eigentum. Daher ist die Beschwerdegegnerin Rechtsnachfolgerin der Beklagten, denn die Rechtsposition der Beklagten an dem umstrittenen Grundstück ist auf sie übergegangen.
Dies ergibt sich aus dem Vermögenszuordnungsbescheid des Präside...