Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Abgabe in das ZPO-Verfahren. Stand des Grundbuchs als Verfahrensgrundlage
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den die Sache aus dem WEG-Verfahren in das Prozeßverfahren abgegeben wird, ist nach erfolgloser Erstbeschwerde die sofortige weitere Beschwerde zulässig.
2. Im Beschlußanfechtungsverfahren des WEG ist zu entscheiden, wenn aus rechtlichen Gründen zwar zweifelhaft ist, ob Sondereigentum insgesamt wirksam begründet wurde, eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Anlegung von Wohnungsgrundbüchern und Eintragung von Wohnungseigentümern aber rechtlich in Vollzug gesetzt ist und als solche Beschlüsse gefaßt hat.
Normenkette
GVG § 17 a Abs. 4; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 1, § 46; BGB § 891
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.05.1993; Aktenzeichen 85 T 36/93) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 09.02.1993; Aktenzeichen 70 II 266/92 (WEG)) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 14 C 120/93) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1993 – 85 T 36/93 – aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Februar 1993 – 70 II 266/92 (WEG) – aufgehoben.
Gerichtskosten des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betragt 5.000,– DM.
Gründe
Die Wohnanlage ist 1958/59 errichtet worden. Am 12. November 1991 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, in der zu drei Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefaßt worden sind. Mit ihrem am 24. Juli 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin, alle Beschlüsse für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß Nichtbeschlüsse vorliegen, weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bestehe. Mit Beschluß vom 9. Februar 1993 hat das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht das Verfahren an das Prozeßgericht verwiesen, weil das Landgericht in einem früheren, eine Grundbuchsache betreffenden Verfahren festgestellt habe, daß eine Wohnungseigentümergemeinschaft nie zur Entstehung gelangt sei. – Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 11. Mai 1993 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
Sie vertritt in allen drei Instanzen die Ansicht, ihr Sachantrag sei als Grundbuchsache zu behandeln und zu entscheiden.
Die Vorinstanzen haben sich zur Begründung ihrer Entscheidungen auf einen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. August 1991 – 84 T 77/91 – berufen. Mit diesem in einer Grundbuchsache ergangenen Beschluß, der eine Wohnung aus der vorliegenden Anlage betrifft, hat das Landgericht das Grundbuchamt, angewiesen, einen im Wohnungsgrundbuch nach § 53 GBO eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen. Im Rahmen seiner Begründung hat das Landgericht dort ausgeführt, Wohnungseigentum sei 1959 bei der Anlage der Wohnungsgrundbücher nicht entstanden, weil ein Aufteilungsplan nicht vorgelegen habe.
I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft. Auch die in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 WEG von Amts wegen ausgesprochene Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht (vgl. BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714) stellt eine den Rechtszug nach § 45 Abs. 1 WEG eröffnende Entscheidung dar. Hieran hat sich auch nichts durch die nunmehr für alle Gerichtszweige in § 17 a GVG geschaffene Regelung über die Verfahrensabgabe geändert. Diese Regelung gilt allerdings über ihren Wortlaut hinaus entsprechend auch für das Verhältnis des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Prozeßgericht (vgl. BayObLG MDR 1991, 898; Senatsbeschlüsse vom 18.10.1991 – 24 W 7295/90 – in ZMR 1992, 119 = WE 1992, 108 = W.u.M. 1992, 35 und vom 16.9.1992 – 24 W 6645/91 – betreffend die entsprechende Anwendung der Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG im Verfahren nach dem WEG; Gummer a.a.O. Rdnr. 11; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 51. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 4; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl. § 53 Rdnr. 5 je mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die grundsätzlich gebotene analoge Anwendung des § 17 a GVG n.F. auf die Entscheidung der Verfahrenszuständigkeit vor dem ordentlichen Gericht der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt jedoch auch dann nicht zu einer Verkürzung des sonst gegebenen Rechtszuges nach dem WEG, wenn das Amtsgericht das Verfahren aus der Zuständigkeit des FGG-Verfahrens in die streitige Gerichtsbarkeit verwiesen hat.
Das dieser Vorschrift zugrundeliegende Ziel einer Straffung und Vereinfachung des Verfahrens über die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nur mit den Mitteln der Einführung einer vereinfachten Vorabentscheidung zur Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und mit d...