Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält daran fest, dass der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren primär nur durch einen inländischen Erbschein geführt werden kann (vgl. KG, Beschl. v. 25.3.1997 - 1 W 6538/96, NJW-RR 1997, 1094). Daran ändern die Regelungen in § 108 FamFG nichts. § 35 Abs. 1 GBO kommt insoweit Vorrang zu.
Normenkette
GBO §§ 20, 35; FamFG § 108
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 23.07.2012; Aktenzeichen 4...BH 2...-1...) |
Tenor
Die Beschwerde sowie der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 80.000 EUR.
Gründe
I. Der eingetragene Eigentümer war ungarischer Staatsangehöriger. Er ist am 1... S.2...verstorben. Mit in B.am 1.3.2005 maschinenschriftlich vor zwei Zeugen errichtetem Testament bestimmte er die Beteiligten zu 2 und 3 zu je gleichen Teilen als seine Erben. Ausgenommen hiervon sollte das im Beschlusseingang näher bezeichnete Wohnungseigentum sein. Insoweit bestimmte er die Beteiligte zu 1 zur Erbin. In einem weiteren maschinenschriftlich vor zwei Zeugen in Berlin errichteten Testament setzte er die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben ein.
Die Beteiligten schlossen am 2.7.2009 vor dem Gericht der Hauptstadt Budapest einen Vergleich. Danach waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das Testament vom 9.5.2005 im Hinblick auf einen 1/2-Anteil der Beteiligten zu 3 ungültig und insoweit das Testament vom 1.3.2005 zugunsten der Beteiligten zu 1 maßgeblich sein solle. In Bezug auf den Beteiligten zu 2 sollte das Testament vom 9.5.2005 gültig sein, so dass die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen Erben des Wohnungseigentums seien. Das Gericht genehmigte den Vergleich und stellte am Ende des Protokolls dessen Rechtskraft fest.
Am 4.4.2011 erteilte das AG Charlottenburg einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 2 und 3 hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses als Erben je zu 1/2 auswies. Mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 12.6.2012 wies der Senat im Beschwerdeverfahren zu 1 W 748/11 das AG zur Einziehung des Erbscheins an, weil auch die Beteiligte zu 1 Miterbin geworden sei.
Mit Schreiben vom 15.7.2011 hat die Beteiligte zu 1 ihre Eintragung als Eigentümerin zu 1/2 beantragt. Am 9.7.2012 hat sie die Berichtigung des Grundbuchs dahin beantragt, gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2 in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen zu werden. Diesen Antrag hat sie am 19.7.2012 geändert; nunmehr begehrte sie ihre sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer zu je 1/2.
Mit Beschluss vom 23.7.2012 hat das Grundbuchamt u.a. die Anträge vom 9. bzw. 19.7.2012 und mit weiterem Beschluss vom selben Tag den Antrag vom 15.7.2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 6.8.2012 mit der in der Hauptsache der Antrag vom 19.7.2012 und hilfsweise der Antrag vom 9.7.2012 weiter verfolgt wird. Zugleich hat die Beteiligte zu 1 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Am 20.8.2012 hat sie die Beschwerde auf den weiteren Beschluss vom 23.7.2012 erweitert. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.9.2012 nicht abgeholfen.
II.A.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind beide am 23.7.2012 ergangenen Beschlüsse des Grundbuchamts, wie die Beteiligte zu 1 zwischenzeitlich klargestellt hat. Allerdings handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Sowohl der Antrag vom 15.7.2011 als auch diejenigen vom 9. bzw. 19.7.2012 sind auf Änderung der Eintragung in Abt. I des Grundbuchs wegen des Todes des dort noch gebuchten Eigentümers gerichtet. Dabei wird der Antrag vom 15.7.2011 letztlich von den weiter gestellten Anträgen umfasst. War jener darauf gerichtet, die Beteiligte zu 1 als hälftige Eigentümerin einzutragen, betrafen die weiteren Anträge das gesamte Eigentum, woran die Beteiligte zu 1 wiederum einen hälftigen Anteil für sich beansprucht.
2. Die nach dem vorstehenden zu verstehende Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Zu Recht hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1, sie und den Beteiligten zu 2 als jeweils hälftige Miteigentümer im Grundbuch einzutragen, zurückgewiesen.
Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht - lex fori - (KG, Beschl. v. 22.5.2012 - 1 W 163/11 - juris; BayObLG DNotZ 1987, 98, 99). Danach erfolgt eine Eintragung im Grundbuch auf Antrag, § 13 GBO, wenn derjenige, dessen Recht von ihr betroffen ist, im Grundbuch als der Berechtigte eingetragen ist, § 39 GBO, und er die Eintragung bewilligt hat, § 19 GBO. Die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen, § 29 Abs. 1 GBO.
Soweit die Beteiligte zu 1 mit ihrem Hauptantrag ihre sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer zu je hälftigem Anteil begehrt, findet auch materiell-rechtlich deutsches Recht auf den dinglic...