Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 23.10.2017; Aktenzeichen (306 OWi) 3012 Js-OWi 2568/17 (284/17)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Oktober 2017 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h in Tateinheit mit der Nichtanlegung des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt gemäß §§ 21a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 (zu ergänzen: Abschnitt 7.) lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 1 Nr. 20a und Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 5 (zu ergänzen: Anlage (zu § 1 Abs. 1), Abschnitt I., lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage)) Tabelle 1 (zu ergänzen: Buchst. c), lfd. Nr. 11.3.6 BKatV i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 210,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
Die Urteilsgründe weisen Folgendes aus:
Das Fahreignungsregister enthielt am 6. Dezember 2016 zwei Eintragungen für den Betroffenen. Zum einen verhängte der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen mit seit dem 5. Juni 2014 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 9. Mai 2014 gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h in Tateinheit mit Benutzen eines Mobiltelefons während des Führens von Kraftfahrzeugen ein Bußgeld von 300,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Zum anderen verurteilte ihn das Amtsgericht Nauen am 9. September 2015, rechtskräftig seit dem 17. Februar 2016, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 Euro.
Zum Sachverhalt stellte das Amtsgericht Tiergarten fest, dass der Betroffene am 1. Dezember 2016 um 23:05 Uhr mit einem Pkw des Fabrikats VW die Bundesautobahn 100 Nord u.a. an der Anschlussstelle K-Damm vor der K-Brücke anstelle der dort gemäß dem Verkehrszeichen Nr. 274 ausgewiesenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h befuhr, ohne dabei den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt zu haben, und dass er beides bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
Zu Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen bezieht, hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
"Zwar hat der Betroffene bestritten, zum Tatzeitpunkt der Fahrer des auf den Messbildern abgelichteten Fahrzeuges zu sein, doch ist er nach Überzeugung des Gerichts überführt. Dem liegen die in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 erfolgten Inaugenscheinnahme des Betroffenen, der in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 erfolgten Inaugenscheinnahme der Messbilder auf Bl. 2 und 4 d. A. sowie des Hochglanzbildes des Fahrers auf Bl. 122 d. A. und der in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 erfolgten Inaugenscheinnahme der Lichtbilder in der Anlage 1 des anthropologischen Gutachtens vom 10.10.2017 und schließlich die in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 sowie am 23.10.2017 erfolgte mündliche Gutachtenerstattung der Sachverständigen für Anthropologie von seiner Fahrereigenschaft zu Grunde. Auf die in der Hauptverhandlung Inaugenschein genommenen Messbilder auf Bl. 2 und 4 d. A., das Hochglanzbild des Fahrers auf Bl. 122 d. A. und der in der Anlage 1 des anthropologischen Gutachtens vom 10.10.2017 befindlichen Lichtbilder wird hinsichtlich der Abbildungen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
Die gerichtsbekannt regelmäßig vor Gericht tätige Sachverständige Frau Dr. F kam in ihren anthropologischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Betroffene sehr wahrscheinlich der auf dem Messfotos Bl. 2 und 4 d. A. abgebildete Fahrer ist. Das von ihr in der mündlichen Verhandlung erläuterte und nachvollziehbare anthropologische Gutachten vom 10.10.2017 beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und zeigt zudem ausführlich auf, weshalb mit dem Grad sehr wahrscheinlich von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen werden muss.
Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die Sachverständige Dr. F. die erforderliche Eignung aufweist, um ein anthropologisches Gutachten abzufassen, welches sich zur Heranziehung der Fahrerermittlung anhand der in der Akte befindlichen Messfotos eignet.
So hat Frau Dr. F in der mündlichen Verhandlung schlüssig, ausführlich und auch auf Nachfragen stets plausibel - mithin glaubhaft - bekundet, sich nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs der Biologie auf den Bereich Anthropologie und Humanbiologie spezialisiert und in diesem Bereich auch ihre Dissertation verfasst zu haben. Ab November 2011 habe sie eine Zusatzausbildung zur Identitätsbegutachtung anhand von...