Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 96 O 77/13) |
Tenor
Die Ablehnungsersuchen der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Kammergericht ..., den Richter am Kammergericht ... und die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... werden als unzulässig verworfen.
Die erneute Anhörungsrüge sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung der Beklagten vom 16. März 2018 werden auf ihre Kosten ebenfalls als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Mit einem am 12. Oktober 2017 verkündeten und der Beklagten am 3. November 2017 zugestellten Urteil hat der Senat die Berufungen der Beklagten gegen ein Teilurteil des Landgerichts vom 5. März 2014 sowie ein Schlussurteil vom 4. April 2014 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Rechtsstreits nach einer in der Berufungsinstanz übereinstimmend erklärten Teilerledigung insgesamt auferlegt. Eine gegen diese Entscheidung von der Beklagten mit dem Ziel einer teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung erhobene Anhörungsrüge vom 17. November 2017 hat der Senat mit einem Beschluss vom 1. Februar 2018 zurückgewiesen, der den Parteien am 13. Februar 2018 durch Aufgabe zur Post formlos bekannt gegeben worden ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte nunmehr mit einer mit Schriftsatz vom 16. März 2018 vorgebrachten "erneuten Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung" sowie dem Antrag, die an dem Beschluss vom 1. Februar 2018 beteiligten Richter für befangen zur erklären.
II. Die Ablehnungsanträge der Beklagten sind unzulässig, weil die Berufungsinstanz durch den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018, mit dem die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das am 12. Oktober 2017 verkündete Berufungsurteil zurückgewiesen wurde, beendet ist. Das Ablehnungsrecht der Beklagten ist durch die von ihr erhobenen Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge und der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung nicht wieder aufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sachprüfung durch den Senat führen können. Da die Ablehnungsanträge damit bereits unzulässig sind und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen nicht erfordern, können sie von dem Senat entgegen § 45 Abs. 1 ZPO in seiner bisherigen Besetzung verworfen werden (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 45 Rn. 2).
1. Einen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter trifft erst mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags die Amtspflicht, Amtshandlungen, die nicht unaufschiebbar sind, zu unterlassen (§ 47 Abs. 1 ZPO). Vor Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommene Amtshandlungen eines später mit Erfolg abgelehnten Richters bleiben wirksam (BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - II ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503 mwN). Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
2. Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).
Die "erneute Anhörungsrüge" der Beklagten ist unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Rechtsbehelf gegen das Berufungsurteil des Senats vom 12. Oktober 2017 oder gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 richten sollte, was dem Vorbringen der Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen ist. In dem zuerst genannten Fall wäre die Anhörungsrüge bereits nach § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO offensichtlich verfristet, nachdem ihr das Urteil bereits vor mehreren Monaten zugestellt worden ist. Zudem stünde der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entgegen, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Februar 2018 über eine Anhörungsrüge der Beklagten gegen dasselbe Urteil entschieden hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 321a Rn. 17a).
Im letzteren Fall wäre der Rechtsbehelf schon unstatthaft. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung able...