Leitsatz (amtlich)
Veräußert eine im Grundbuch eingetragene GmbH & Co KG das Grundstück an einen Dritten und wird der Angestellten des beurkundenden Notars zur Durchführung des Vertrags von beiden Vertragsparteien Vollmacht erteilt, müssen, wenn von der Durchführungsvollmacht Gebrauch gemacht wird, die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH von dem Verbot des Selbstkontrahierens durch die Kommanditgesellschaft nicht befreit sein. Es handelt sich insoweit nicht um ein Insichgeschäft der Geschäftsführer.
Normenkette
BGB § 181; GBO § 20
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 41 LF 27212) |
Tenor
Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Gründe
I. Am 13.4.2007 erklärte die eingetragene Eigentümerin, die als solche zum damaligen Zeitpunkt im Grundbuch noch nicht eingetragen war, zur UR-Nr. 2../2007 des Notars R.N.in Berlin die Teilung des im Grundbuch des AG Schöneberg von Lichterfelde Blatt 20288 eingetragenen Grundstücks S.5a gem. § 8 WEG. Es sollten vier Miteigentumsanteile zu je 25/100 geschaffen werden, verbunden mit dem Sondereigentum nebst Sondernutzungsrechten an jeweils einer Wohnung, die mit "zu 1" bis "zu vier" bezeichnet wurden. Zu dem Grundstück sollte eine Teilfläche von etwa 100 qm des in Blatt 13392 eingetragenen Grundstücks S.5 zugeschrieben werden.
Am 13.8.2007 bestellte die eingetragene Eigentümerin zur UR-Nr. 4../2007 des Notars R.N.zugunsten der Sparkasse S.-N.eine auf beiden Grundstücken lastende Grundschuld über 1.075.000 EUR. Die Urkunde reichte der Notar am 20.8.2007 mit dem Antrag bei dem Grundbuch ein, die Grundschuld zunächst nur auf Blatt 20288 einzutragen.
Zur UR-Nr. 3../2007 des Notars Dr. P.E.in B.schloss die eingetragene Eigentümerin mit den Beteiligten einen Bauträgervertrag. Gegenstand des Vertrags war die Errichtung und Übertragung des Wohnungseigentumsrechts Nr. 4 entsprechend der Teilungserklärung vom 13.4.2007. Wie dort wurde das zu teilende Grundstück und das zuzuschreibende Teilgrundstück beschrieben und auf einen Lageplan verwiesen. Eine Verbindung dieses Plans mit der Urkunde erfolgte nicht. In der Urkunde heißt es u.a. wörtlich:
"VII. Auflassung, -vormerkung, Verfügungsbeschränkung
(...) 3.
Verkäufer und Käufer verpflichten sich, hinsichtlich des Kaufobjekts nach Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter eine Identitätserklärung abzugeben und bevollmächtigen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (...) C.K.-K.(...) zur Abgabe der Identitätserklärung hinsichtlich des Kaufobjekts, zur Auflassung des Kaufobjekts (...) zur Abgabe aller Bewilligungen und zur Stellung aller Anträge, die zur Durchführung dieses Kaufvertrages etwa noch erforderlich sind, (...).
4. Die Parteien bewilligen und beantragen die Löschung der in den Abteilungen II und III vom Käufer nicht übernommenen und eventuell eingetragenen Lasten (...)."
Mit Schriftsatz vom 24.1.2008 reichte Notar N.den Bescheid des Bezirksamts S.-Z.von B.vom 10.12.2007 und die Fortführungsmitteilung vom 6.12.2008 ein. Daraus ergab sich die Teilung des Grundstücks S.5 in das an den S.angrenzende Flurstück 4474 mit 769 qm und das zwischen den Flurstücken 72/5 und 4474 liegende Flurstück 4475 mit 114 qm.
Am 30.1.2008 erfolgte die Anlegung der Wohnungsgrundbücher Blätter 27209 bis 27212 unter Übertragung der am 8.1.2008 auf Blatt 20288 eingetragenen Grundschuld zugunsten der Sparkasse S.-N.über 1,075 Mio. EUR. Die Zuschreibung des Flurstücks 4475 wurde am 20.6.2008 eingetragen.
Mit Schreiben vom 22.9.2009 beantragte Notar H.die Löschung der zugunsten der Sparkasse S.-N.eingetragenen Grundschuld, was von der Sparkasse am 6.8.2009 bewilligt worden war. Mit weiterem Schreiben vom 15.10.2009 beantragte Notar H.u.a. die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten. Dem Schreiben war die Ausfertigung der UR-Nr. .../2008 des Notars R.N.vom 7.1.2008 beigefügt. Darin erklärte die Notariatsangestellte C.K.-K.die Identität des von den Beteiligten erworbenen Sondereigentums mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 3.9.2007 und des Flurstücks 4475 mit der in der UR-Nr. 3../2007 bezeichneten Teilfläche des Grundstücks S.5. Die Notariatsangestellte erklärte zudem für beide Vertragsparteien die Auflassung und beantragte und bewilligte die Eigentumsumschreibung.
Mit Zwischenverfügung vom 26.10.2009 hat das Grundbuchamt den Notar unter Fristsetzung aufgefordert, die Befreiung der Geschäftsführer der Komplementärin der eingetragenen Eigentümerin von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die eingetragene Eigentümerin nachzuweisen, alternativ die Genehmigung der Erklärungen der Notariatsangestellten vom 7.1.2008 durch die eingetragene Eigentümerin beizubringen. Hiergegen hat Notar H.am 5.11.2009 Beschwerde erhoben und zugleich die vollständige Ausfertigung der UR-Nr. 3../2007, die auch die Auflassung der Vertragsparteien enthält, eingereicht. Darauf hat das Grundbuchamt mit ergänzender Zwischenverfügung vom 15.12.2009 "zwecks Überprüfung der Identität des Kaufgegenstandes (...) um Einreichung des zur Urkunde vom 23.8.2007 (...) gehörigen Lagepl...