Leitsatz (amtlich)
1. Die Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluß generell auf die Auflistung von Gemeinschaftseinnahmen in künftigen Wirtschaftsplänen verzichten.
2. Es widerspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, vor Eingang der Unterlagen eines inzwischen abberufenen Verwalters zur Überprüfung dieser Unterlagen die Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers sowie eines Rechtsanwaltes zu beschließen.
3. Der Verfahrensgegenstand eines laufenden Wohnungseigentumsverfahrens und dessen Kostenregelung unterliegt nicht der Regelung durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft.
4. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, einem aus wichtigem Grund abberufenen Verwalter für die Zeit, in der er die Verwaltung nicht geführt hat, ungeachtet der gerichtlichen Überprüfung der Abwahlgründe durch Mehrheitsbeschluß das volle Verwalterhonorar zuzubilligen.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 5, § 21 Abs. 3-4, § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.08.1986; Aktenzeichen 191 T 48/86 (WEG)) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II (WEG) 66/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten der dritten Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswart der Rechtsbeschwerdeinstanz beträgt 105.000,– DM.
Gründe
Die Wohnungseigentümerversammlung faßte am 26. November 1985 eine Reihe von Beschlüssen, die durch den am 5. Dezember 1985 beim Amtsgericht Tiergarten eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 2. und 3. angegriffen worden und teilweise noch Gegenstand der Rechtsbeschwerdeinstanz sind. Im einzelnen handelt es sich um Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten:
TOP 2 Abs. 2:
„Die Eigentümergemeinschaft verzichtet auf eine Auflistung der voraussichtlichen Gemeinschaftseinnahmen, da diese mit Aufnahme geringfügiger Zinsbeträge ausschließlich aus den Wohngeldern bestehen, die nach den voraussichtlichen Ausgaben berechnet sind.”
TOP 2 Abs. 3:
„Die Verwaltung ist in Abänderung des § 16 Abs. 5 WEG befugt, Anwalts- und Gerichtskosten als normale Verwaltungskosten in die künftigen Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen einzusetzen.”
TOP 3 Abs. 1:
„Überprüfung der Verwaltungsunterlagen der Vorverwaltung: Nach Herausgabe der Verwaltungsunterlagen von der Vorverwaltung soll ein Wirtschaftsprüfer diese Unterlagen im Hinblick auf mögliche Unregelmäßigkeiten bzw. Unklarheiten, soweit dieses nach einer Vorprüfung durch die jetzige Verwaltung angezeigt erscheint, überprüfen.”
TOP 4 Abs. 1:
„Beauftragung wegen eventuell möglicher Regreß- und Rückforderungsansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen die Vorverwaltung: Nach Überprüfung der oben genannten Unterlagen soll ein bislang nicht an den Auseinandersetzungen der Eigentümergemeinschaft/Verwaltung beteiligter Rechtsanwalt damit beauftragt werden, mögliche Regreß- und Rückforderungsansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen die Vorverwaltung zu überprüfen.”
TOP 7:
„Kosten aus dem Verfahren AG Tiergarten, Aktenzeichen 8 C 154 – 177/84:
Um die bisherigen Auseinandersetzungen zwecks Wiederherstellung eines gedeihlichen Zusammenlebens der Wohnungseigentümer untereinander zu beenden und die materielle Kostentragungspflicht aus den Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten – 8 C 154 – 177/84 – zu regeln, wird folgendes vereinbart:
Die Beteiligte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten ihres Rechtsanwaltes), die auf ihrer Seite angelaufen sind, in voller Höhe. Die sonstigen außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten des gegnerischen Anwaltes) sind von der übrigen Eigentümergemeinschaft zu tragen, und zwar insoweit unter Ausschluß der Beteiligten zu 1.. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Beteiligte zu 1. von anteiligen Forderungen Dritter (Rechtsanwaltskosten) freizustellen.”
TOP 8:
„Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Rechtsanwalt St.:
Im Anschluß an die Beschlußfassung zu TOP 7 vereinbaren die Parteien im Hinblick auf das Verfahren bei dem AG Tiergarten zum Aktenzeichen 70 II 48/85 WEG:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt hiermit, daß Kosten aus dem vorangegangenen Entziehungsverfahren gegen die Beteiligte zu 1. nicht mehr geltend gemacht Herden, und erklärt insoweit einen Verzicht gegen die Beteiligte zu 1.. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die Klage bei dem Amtsgericht Tiergarten zu dem obigen Aktenzeichen unverzüglich zurückzunehmen und Rechtsanwalt St. anzuzeigen, daß das Mandat hiermit beendet ist.
Außergerichtliche Kosten in dem durch Klägerücknahme abgeschlossenen Verfahren werden gegenseitig nicht erstattet. Gerichtskosten trägt die Beteiligte zu 1. zur Hälfte und die Wohnungseigentümergemeinschaft – insoweit unter Ausschluß der Beteiligten zu 1. – ebenfalls zur Hälfte.”
TOP 10:
„Aufwendungsersatz der jetzigen Verwalterin und deren Verwalterhonorar:
Im Hinblick darauf, daß die jetzige Verwalterin für die Wirtschaftsjahre 1980 bis 1984 einen Auslagen- und Honorarzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 60.278...