Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß 156 Abs. 2 KostO auf einen abtrennbaren Teil des Kostenstreits muss nicht zwingend im Tenor der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen werden; sie kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (Anschluss an BGH NJW 2004, 3264).
2. Ein Abweichen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers - es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist zum einen ein sachlicher Grund für ihre Abkürzung. Zum anderen muss der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist gewährleistet sein.
3. Liegen diese Voraussetzungen für eine Abweichung von der regelmäßigen Wartefrist nicht vor, darf der Notar die Beurkundung auch dann nicht vornehmen, wenn der Verbraucher auf einer sofortigen Beurkundung besteht.
Normenkette
BeurKG § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2; KostO § 156 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 82 T 537/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung seiner Kostenberechnung hinsichtlich der dort festgesetzten Vollzugs- und Betreuungsgebühr richtet. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das LG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 883,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenberechnung des Kostengläubigers (im Folgenden auch als "Notar" bezeichnet) vom 12.10.2006 über einen Betrag von 883,76 EUR betreffend die Beurkundung eines Wohnungskaufvertrags vom 2.10.2005. Der Kostenschuldner ist von Beruf Informatiker. Er erschien an einem Sonntag in Begleitung eines Immobilienmaklers bei dem Notar, nachdem er am gleichen Tag die Wohnung erstmals und nur von außen besichtigt hatte. Ein Entwurf des zu beurkundenden Kaufvertrags war ihm zuvor nicht zur Verfügung gestellt worden. In der Präambel des Kaufvertrags heißt es hierzu:
"Der Notar belehrte die Erschienenen darüber, dass er gem. § 17 Abs. (2a) Ziff. 2 BeurkG erst dann eine Beurkundung vornehmen solle, wenn ein Verbraucher zuvor mindestens zwei Wochen Gelegenheit gehabt habe, sich mit rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt der Urkunde auseinander zu setzen.
Der Erschiene zu 2. (Kostenschuldner) erklärte, dass die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten ist. In Kenntnis der gesetzlichen Verbraucherschutzvorschrift bestand er dennoch auf sofortiger Beurkundung des folgenden Wohnungskaufvertrages, weil er sich bereits endgültig zum Kauf der Wohnung Nr. 28 entschlossen hätte, und für den Fall einer Verschiebung des Beurkundungstermins eine anderweitige Veräußerung dieser Wohnung befürchte."
In der Folgezeit wollte sich der Kostenschuldner von dem Kaufvertrag lösen, da er nach einer Beratung zum Ergebnis gekommen war, dass das Geschäft für ihn nicht vorteilhaft sei. Die Verkäuferin bestand zunächst auf einer Durchführung des Vertrags. Am 1. bzw. 4.9.2006 schlossen die Vertragsparteien dann einen außergerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Kostenschuldner, zur Abgeltung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag 5.250 EUR an die Verkäuferin zu zahlen und die angefallenen Notarkosten zu übernehmen.
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners hat das LG Berlin mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.7.2007 die Kostenberechnung des Notars aufgehoben. Hinsichtlich der in der Kostenberechnung enthaltenen Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr hat das LG die Aufhebung damit begründet, dass der Notar insoweit nicht tätig geworden ist und die betreffenden Gebührentatbestände deshalb nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der weiteren Gebühren und Auslagen könne der Kostenschuldner der Kostforderung des Notars einen Schadensersatzanspruch gem. § 19 BNotO entgegenhalten, weil der Notar bei der Beurkundung gegen § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG verstoßen und damit eine ihm ggü. dem Kostenschuldner obliegende Amtspflicht verletzt habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kostengläubiger mit der - vom LG in dem angefochtenen Beschluss - zugelassenen weiteren Beschwerde. Er ist der Auffassung, ein Notar sei zur Beurkundung eine Vertrags berechtigt und verpflichtet, wenn er auf die Regelung in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG hingewiesen und ihre Bedeutung erläutert habe und der Verbraucher dann gleichwohl auf einer sofortigen Beurkundung bestehe.
II. Die weitere Beschwerde ist hinsichtlich eines Teils der vom LG aufgehobenen Kostenberechnung zulässig und hat in diesem Umfang auch vorläufigen Erfolg.
A. Das Rechtsmittel des Kostengläubigers ist nur tei...