Leitsatz (amtlich)
Da es in einem Amtsverfahren wie dem Umgangsverfahren keinen verfahrenseinleitenden Antrag gibt, kann die Entscheidung, mit der einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, nicht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG gestützt werden und darauf, dass der "Antrag" des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der betreffende Beteiligte dies erkennen musste.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 13 F 3182/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den am 17. November 2020 erlassenen Kostenbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 13 F 3182/20 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 606,10 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem ihr die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 3.000 EUR auferlegt wurden.
Im Anhörungstermin vom 4. November 2020 hat sich das Familiengericht, nachdem es den zu diesem Zeitpunkt bereits 17 Jahre alten Jugendlichen angehört hatte, die Überzeugung verschafft, dass kein gerichtlicher Handlungsbedarf bestünde. Nach Erörterung der Sache haben die Beteiligten im Anhörungstermin sinngemäß übereinstimmend erklärt, eine gerichtliche Sachentscheidung nicht zu wünschen und das Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung beenden zu wollen.
Das Familiengericht hat zur Begründung des daraufhin erlassenen Kostenbeschlusses ausgeführt, bereits vor Verfahrenseinleitung sei der Mutter aus den Vorverfahren, namentlich aus dem erst Ende Januar 2020 und damit etwa vier Monate vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Mai 2020 vergleichsweise abgeschlossenen Verfahren, bekannt gewesen, dass ihr Sohn eine ausdrückliche, nach Tagen exakt bestimmbare Umgangsregelung nicht wünsche, sondern sie - mit ausdrücklicher Zustimmung des Vaters, in dessen Haushalt er lebt - von Fall zu Fall, nach eigenen Wünschen, besuchen wolle und teilweise auch für deutlich längere Zeitabschnitte - etwa mehrere Wochen - in ihrem Haushalt leben wolle. Vor dem Hintergrund des erreichten Alters des Jugendlichen hätte ihr deshalb klar sein müssen, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben konnte. Hinzukomme, dass die Mutter - die staatliche Transferleistungen nach dem SGB II bezieht - erst im Termin klargestellt habe, dass es ihr im Grunde um eine Sicherstellung ihrer Ansprüche gegenüber dem Jobcenter während derjenigen Zeiten ginge, in denen der Junge sich in ihrem Haushalt aufhalte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, der gemeinsame Sohn sei aufgrund des schwierigen Verhältnisses der Eltern untereinander verunsichert gewesen; sie selbst habe sich hilflos gefühlt und nicht anders zu helfen gewusst, als eine gerichtliche Regelung des Umgangs zu beantragen.
Der Vater verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung. Er bestreitet, dass es der Mutter um den Umgang mit dem Sohn ginge; sie wisse genau, dass der Sohn selbst entscheide, wann er Kontakt zu ihr haben wolle und dass dieser Wunsch derzeit, bedingt durch eine persönliche Entscheidung des Jugendlichen, etwas in den Hintergrund getreten sei. Tatsächlich sei es der Mutter allein darum gegangen, sicherzustellen, dass sie vom Jobcenter den erhöhten Bedarfssatz aufgrund der Wahrnehmung von Umgangskontakten durch den Sohn erhalte.
Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte des Vorverfahrens Amtsgericht Pankow/Weißensee 13 F 7385/19 beigezogen. In diesem, von der Mutter anhängig gemachten Verfahren ging es im Kern bereits um die Frage, wie sichergestellt werden könne, dass die Mutter zusätzliche Leistungen des Jobcenters, die ihr nach dem Gesetz für Zeiten zustehen, in denen der Junge sich zu Umgangszwecken in ihrem Haushalt aufhält, erhält. Seinerzeit haben die Eltern sich geeinigt, dass der Vater den Aufenthalt des Jungen im Haushalt der Mutter für das Jobcenter quittiert.
II. 1. Die isolierte, allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist statthaft, weil es sich bei der Kostenentscheidung, nachdem das Verfahren sich in der Hauptsache - der Regelung des Umgangs - erledigt hat, um eine Endentscheidung handelt, die den allgemeinen Bestimmungen entsprechend anfechtbar ist (§ 58 Abs. 1 FamFG sowie Zöller/Feskorn, ZPO [33. Aufl. 2020], § 58 FamFG Rn. 4). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie frist- und formgerecht angebracht wurde und die Regelung zur Mindestbeschwer (§ 61 Abs. 1 FamFG) auf Kostenbeschwerden in Kindschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876) keine Anwendung findet.
2. In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel indessen nicht begründet. Denn auch nach Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Mutter gibt es gegen die familiengerichtliche Kostenentscheidung jedenfalls vom Ergebnis her nichts zu erinnern:
a) (aa) Nicht ganz richtig erscheint indessen die Rechtsgrundlage, auf die das Familienge...