Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.02.2000; Aktenzeichen 85 T 195/99 (WEG)) |
AG Berlin-Hohenschönhausen (Aktenzeichen 70 II 31/98 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. bis 5. und 8. bis 10. haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 11. und 13. sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten und aus zehn Wohngebäuden bestehenden Eigentumswohnanlage.
Der Beteiligten zu 11. gehört unter anderem das am Rande der Wohnanlage belegene Wohnhaus Nr. 1, in welchem sich acht Wohnungen mit den dazugehörigen Kellerräumen sowie mit einem Party- und einem Saunaraum im Untergeschoss befinden. Sie hat dieses Haus seit 1998 an die Beteiligte zu 12. vermietet, welche darin auf der Grundlage der §§ 27 und 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG-SGB VIII) eine Einrichtung des sogenannten Kinder- und Jugendwohnens im „H. am K.” betreibt. Nach dem von der Beteiligten zu 11. herausgegebenen Prospekt sollen in den im Erdgeschoss des Hauses befindlichen, mit sanitären Einrichtungen und Küche ausgestatteten zwei Vierzimmerwohnungen in Form einer sogenannten Integrationsgruppe mit Rundum-Betreuung insgesamt elf Kinder ab 8 Jahren untergebracht werden, welche die ebenfalls im Erdgeschoss befindliche Zweizimmerwohnung als gemeinsame Wohnküche und Fernsehraum nutzen sollen. Das Erdgeschoss wird zur Zeit von insgesamt zehn Kindern bewohnt, für die zwei Betreuer zur Verfügung stehen, die auch in dem betreffenden Haus schlafen. Im ersten Obergeschoss sind für die zwei dort befindlichen Vierzimmerwohnungen zwei sogenannte Erziehungsstellen geplant, in denen jeweils ein Erzieher bzw. ein Erzieherehepaar zwei Kinder als Pflegekinder aufnehmen soll. Derzeit sind dort einem Erzieherehepaar vier Kinder zugeordnet. Für die im ersten Obergeschoss liegende Zweizimmerwohnung besteht zur Zeit keine konkrete Planung. Im zweiten Obergeschoss ist eine Erziehungswohngruppe geplant, in der einem Ehepaar bis zu fünf Kinder zugeordnet werden sollen. Die beiden im Untergeschoss befindlichen Party- und Saunaräume sollen in die vorgenannte Nutzung als Sport- und Fitnessmöglichkeit und Computerkabinett einbezogen werden.
In dem Wohnhaus untergebrachte Kinder nutzen die Garagenauffahrt gelegentlich als Spielfläche. Es kam auch zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den im Haus wohnenden Jugendlichen und Erziehern.
Nach der Teilungserklärung vom 6. Dezember 1996 (§ 8 Nr. 2) darf der Wohnungseigentümer die in seinem Sondereigentum stehenden Räume vermieten und anderen zum Gebrauch überlassen. Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in einer Wohnung ist er nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwalters befugt, wobei der Verwalter die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann und als ein solcher wichtiger Grund insbesondere die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner oder die Gefahr der Beeinträchtigung des Charakters des Hauses gilt (§ 8 Nr. 5).
Die Antragsteller, die sich von aus dem Wohnhaus Nr. 1 dringenden Lärm, durch Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen, Kindern und den Erziehern und auch zwischen den untergebrachten Kindern und den Kindern der übrigen Miteigentümer sowie durch vor dem Hauseingang des Hauses Nr. 1 hinterlassene Zigaretten- und Kaugummireste belästigt fühlen, haben die Beteiligte zu 11. auf Verpflichtung in Anspruch genommen, die gewerbliche Nutzung der Wohnungen des Hauses Nr. 1 der Wohnanlage mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu unterlassen. Mit Beschluss vom 7. Juni 1999 hat das Amtsgericht Hohenschönhausen den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluss vom 4. Februar 2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. und 8. bis 10., die erfolglos bleibt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. und 8. bis 10. ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 25 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen des einzig in Betracht zu ziehenden Unterlassungsanspruchs aus §§ 14 Nr. 1 und 2, 15 Abs. 3 WEG i.V. mit § 1004 BGB seien nicht erfüllt. Die von der Beteiligten zu 11. angestrebte und schon zum Teil verwirklichte Nutzung diene Wohnzwecken und stehe damit auch ohne Zustimmung des Verwalters mit der Gemeinschaftsordnung im Einklang. Vorliegend gehe die Gemeins...