Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr bei Erlass der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO in der Form eines Teilurteils nebst Versäumnisschlussurteil gegen weitere Beklagte

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 4; RVG-VV Nr. 3105 (1) Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 16.04.2008; Aktenzeichen 18 O 442/06)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem am 8.4.2008 ergangenen Urteil des LG Berlin von der Klägerin an den Beklagten zu 3) zu erstattende Kosten - lediglich - 837,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2008 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600 EUR hat der Beklagte zu 3) zu tragen, § 91 ZPO.

 

Gründe

Nachdem gegen die Beklagten zu 1) und 2) Versäumnisteilurteil unter vorbehaltener Schlussentscheidung über die Kosten ergangen ist, hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen. Durch das am 8.4.2008 ergangene Teil- und Versäumnisschlussurteil, "bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) im schriftlichen Vorverfahren sowie bezüglich des Beklagten zu 3) gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung" hat das LG u.a. der Klägerin auferlegt, die Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen. Der Beklagte zu 3) hat u.a. die Festsetzung einer 0,5 Terminsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3104, 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 beantragt, die durch den Erlass der Entscheidung vom 8.4.2008 entstanden sei. Gegen die antragsgemäß erfolgte Festsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Wie das Gericht im Hinweis vom 13.1.2009 erläutert hat, ist die Versäumnisentscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO gegen die Beklagten zu 1) und 2) ergangen, während die in der Form des Teilurteils "gemäß § 128 Abs. 3 ZPO" ergangene Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Klage gegen den Beklagten zu 3) auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruht und gem. § 269 Abs. 4 einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. Für diesen Fall der Verfahrensbeendigung sind weder VV Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3105 Anm. Abs. 2 noch VV Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 einschlägig. Die Entscheidung des Senats vom 11.3.2008 - 1 W 332/06 - ist ebenfalls nicht einschlägig. Sie betrifft die Vergütung des Anwalts bei Erlass eines Versäumnisurteils zugunsten der von ihm vertretenen Partei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2133503

AGS 2009, 265

RVGreport 2009, 307

OLGR-Ost 2009, 358

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