Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.07.2011; Aktenzeichen 42 O 252/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.7.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 42 O 252/10 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.367,56 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat hält die Berufung des Klägers nach eingehender Beratung einstimmig für offenkundig aussichtslos. Die Gründe hierfür sind dem Kläger mit dem am 20.3.2012 zugestellten Hinweisbeschluss vom 16.3.2012 ausführlich dargestellt worden. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 3.5.2012 hiergegen erhobenen Einwände haben dem Senat nach erneuter Beratung keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage gegeben.
Soweit der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats erstmals Rechnungen über von den Beklagten bestrittene Reparaturen von Vorschäden des Fahrzeuges eingereicht hat, deren Echtheit die Beklagten bestritten haben, ist dieses neue Vorbringen im Berufungsverfahren gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom 26.8.2010 mehrere nicht fachgerecht reparierte Vorschäden an verschiedenen Stellen des Klägerfahrzeuges vorgetragen haben, hätte der Kläger für eine schlüssige Darlegung des von ihm geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges bereits in erster Instanz zu den nunmehr von ihm behaupteten Reparaturen dieser Vorschäden konkret und im Einzelnen vortragen müssen. Umstände, aus denen ihm dies nicht bereits in erster Instanz möglich gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dass insoweit Vortrag erstmals im Berufungsverfahren erfolgt, stellt sich demgemäß als Nachlässigkeit dar.
Im Übrigen erfüllen die vom Kläger eingereichten Rechnungen für sich genommen auch nicht die Anforderungen, die nach der bereits in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.3.2012 dargestellten ständigen Rechtsprechung des KG an die Darlegung einer fachgerechten Beseitigung von Vorschäden zu stellen sind. Vielmehr hätte der Kläger zunächst die Vorschäden im Einzelnen, d.h., die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigungen darlegen müssen, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte. Letztere können im Übrigen aus den eingereichten Rechnungen auch nur unzureichend nachvollzogen werden.
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO.
Der Beschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO nicht anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 3604161 |
DAR 2013, 464 |