Leitsatz (amtlich)
1. Ein versehentlich ohne richterliche Unterschrift gebliebener (unverkündeter) Streitwertbeschluss wird im Rechtssinne existent, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt. Er unterliegt dann grundsätzlich der Anfechtung und der Aufhebung durch das Beschwerdegericht.
2. Eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verbotsverfügung ist fehlerhaft zu Stande gekommen, wenn die vom Richter unterzeichnete Urschrift die Verbotsformel nicht unmittelbar erkennen lässt, sondern auf eine solche nur mittelbar - beispielsweise im Wege der "Spitzklammernmethode" - verweist (Anschluss an BGH GRUR 2004, 975 - Urschrift der Beschlussverfügung).
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 16.11.2009; Aktenzeichen 97 O 228/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009 (5 W 17/10) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2009 zu Nr. 3 (Wertfestsetzung) - 97 O 228/09 - aufgehoben.
2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2010 (5 W 23/10) gegen den Nichtabhilfebeschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 - 97 O 228/09 wird zurückgewiesen.
3. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht hat eine solche entworfen und hierzu das nachfolgend dargestellte Schriftstück zu Blatt 12 bis 14 der Akten (Aussonderungsheft) genommen:
Zu diesem - nicht unterschriebenen - Schriftstück hat das Landgericht eine beglaubigte Abschrift zu den Akten genommen (hinter Bl. 12-14 d.A./AH) und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - ausweislich Bl. 15/16 d.A. - am 17./18. November 2009 eine Ausfertigung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2009 hat die Antragstellerin mitgeteilt, den "Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.11.2009" der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2009 zugestellt zu haben (Bl. 40 d.A.).
Mit ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2009 wendet sich die Antragsgegnerin "gegen die Wertfestsetzung unter Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 16. November 2009" mit dem Ziel, den Verfahrenswert herabzusetzen.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 (der drei richterliche Unterschriften aufweist) hat das Landgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 36-37 der Akten).
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 legt die Antragsgegnerin gegen den letztgenannten Beschluss "das zulässige Rechtsmittel" ein, "soweit dies überhaupt erforderlich ist".
II. Die zuerst genannte Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die angegriffene Wertfestsetzung vom 16. November 2009 aufzuheben ist.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Dass die angegriffene Entscheidung nicht unterschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Denn ungeachtet dessen ist ein Beschluss dann "erlassen" (und damit auch im Rechtssinne "existent"), wenn er - wovon im Streitfall ausgegangen werden kann - mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (vgl. BGHZ 164, 347, 353). Ein solcher Beschluss unterliegt daher, auch wenn er nicht unterschrieben ist, prinzipiell der Anfechtung (vgl. BGHZ 137, 49 ff.; vgl. ferner BGH NJW 1996, 1969, 1970).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Wertfestsetzung ist unwirksam, weil es sich um einen (unverkündeten) Beschluss handelt, der vom Richter nicht unterzeichnet worden ist (vgl. BGHZ 137, 49, 51).
3. Da die Wertfestsetzung vom 16. November 2009 unwirksam ist, ist sie aufzuheben. Einer damit - an sich ggf. erforderlichen - Zurückverweisung an das Landgericht zwecks ("erneuter") Festsetzung, bedarf es indes im Streitfall nicht, weil das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 diese "Neufestsetzung" gewissermaßen bereits - wenn auch unbewusst - vorgenommen, nämlich an einer Festsetzung in Höhe von 13.400 € festgehalten hat. Es käme daher einer überflüssigen Förmelei gleich, die Neufestsetzung vom Landgericht nochmals vornehmen zu lassen. Die prozessualen Rechte der Antragsgegnerin werden hierdurch nicht verkürzt. Sie hat den Nichtabhilfebeschluss gesondert angegriffen, was vom Senat in der Sache zu bescheiden ist (dazu siehe unten III).
4. Nur vorsorglich für den etwaigen weiteren Gang des Verfahrens, und ohne dass es für die hier zu bescheidenden Rechtsmittel von Bedeutung wäre, weist der Senat die Parteien und das Landgericht auf die folgenden weiteren rechtlichen Gesichtspunkte hin:
a) Der durch die fehlende richterliche Unterschrift erzeugte Mangel beschränkt sich nicht auf die Wertfestsetzung vom 16. November 2009, sondern erstreckt sich auf die unter diesem Datum expedierte Entscheidung insgesamt, also auch auf die Einstweilige Verfügung als solche (Nr. 1 dieses Beschlusses) und die Kostengrundentscheidung (Nr. 2 dieses Beschlusses).
b) Von dem nicht unterschriebenen Beschluss hätte das Lan...