Entscheidungsstichwort (Thema)
Formfehlerhafte Beschlussfassung im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Ein versehentlich ohne richterliche Unterschrift gebliebener (unverkündeter) Streitwertbeschluss wird im Rechtssinne existent, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt. Er unterliegt dann grundsätzlich der Anfechtung und der Aufhebung durch das Beschwerdegericht.
2. Eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verbotsverfügung ist fehlerhaft zustande gekommen, wenn die vom Richter unterzeichnete Urschrift die Verbotsformel nicht unmittelbar erkennen lässt, sondern auf eine solche nur mittelbar - beispielsweise im Wege der "Spitzklammernmethode" - verweist (Anschluss an BGH GRUR 2004, 975 - Urschrift der Beschlussverfügung).
Normenkette
UWG § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen 97 O 228/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2009 (5 W 17/10) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin vom 16.11.2009 zu Nr. 3 (Wertfestsetzung) - 97 O 228/09 - aufgehoben.
2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 25.1.2010 (5 W 23/10) gegen den Nichtabhilfebeschluss der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin vom 13.1.2010 - 97 O 228/09 wird zurückgewiesen.
3. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt. Das LG hat eine solche entworfen und hierzu das nachfolgend dargestellte Schriftstück zu Bl. 12 bis 14 der Akten (Aussonderungsheft) genommen:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, [Bl. 2].
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 13.400 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die einstweilige Verfügung ist aus den Gründen der - wegen des Umfangs ohne Auslagen - verbundenen Antragsschrift, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, zu erlassen.
Das vorgerichtliche Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 2.11.2009 ist berücksichtigt, rechtfertigt aber aus den zutreffenden Erwägungen der Antragstellerin in der Antragsschrift keine andere Entscheidung.
Maßgebend ist, dass jeder Letztverbraucher eine solche "Gebrauchtwagen-Garantie" abschließen muss und die Antragsgegnerin hierfür bei dem beworbenen Fahrzeug - wie von der Antragstellerin glaubhaft gemacht - einen Preis von 229 EUR verlangt. Dieser ist unter diesen Umständen zwingend in den Endpreis einzurechnen; dass das Angebot sich gleichzeitig an Händler richtet, ändert an der Pflicht, ebenso wie bei der zwingenden Einrechnung der Umsatzsteuer, nichts. Selbst wenn sie die Garantie in verschiedenen Ausführungen wie von ihr behauptet anböte, wären der bei diesem Fahrzeug verlangte Mindestpreis in den Endpreis einzurechnen und die einzelnen Aufpreise gem. § 1 Abs. 2, 6 PAngV anzugeben.
Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist schon deshalb keine - ohnehin eher selten anzunehmende - Bagatelle i.S.d. § 3 UWG, weil der Endpreis bei Einrechnung des Garantiebetrages über 10.000 EUR liegt, was eine bedeutende Schwelle für Gebrauchtwageninteressenten nicht zuletzt beim strukturierten Suchsystem des Internets darstellt. Zudem sind fas 300 EUR, also rund 3 % des Angebotspreises, bei Gebrauchtwagen dieser Preiskategorie ein erheblicher Geldbetrag. Die durch die Preisangabenverordnung geschützte Möglichkeit eines Preisvergleichs, der ein unerlässlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist, wird erheblich erschwert, wenn der Letztverbraucher den fehlenden Endpreischarakter des angegebenen Preises nicht sogleich erkennen kann und - ohne dass es darauf noch ankäme - über die tatsächliche Höhe im Unklaren gelassen wird.
Der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist auf 2/3 des von der Antragstellerin angegebenen Hauptsachewerts festzusetzen.
Krumharr, VorsRiLG
Zu diesem - nicht unterschriebenen - Schriftstück hat das LG eine beglaubigte Abschrift zu den Akten genommen (hinter Bl. 12-14 d.A./AH) und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - ausweislich Bl. 15/16 d.A. - am 17./18.11.2009 eine Ausfertigung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2009 hat die Antragstellerin mitgeteilt, den "Beschluss des LG Berlin vom 16.11.2009" der Antragsgegnerin am 9.12.2009 zugestellt zu haben (Bl. 40 d.A.).
Mit ihrer Beschwerde vom 14.12.2009 wendet sich die Antragsgegnerin "gegen die Wertfestsetzung unter Ziff. 3 des Beschlusses des LG Berlin vom 16.11.2009" mit dem Ziel, den Verfahrenswert herabzusetzen.
Mit Beschluss vom 13.1.2010 (der drei richterliche Unterschriften aufweist) hat das LG dieser Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 36-37 der Akten).
Mit Schriftsatz vom 25.1.2010 legt die Antragsgegnerin gegen den letztgenannten Beschluss "d...