Normenkette
FGG § 27 Abs. 1; ZPO § 559
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.03.2002; Aktenzeichen 88 T 5/02) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 70 IV 4359/01 B) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 88 des LG Berlin vom 11.3.2002 – Az. 88 T 5/02 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist statthaft. Das LG hat den vom Antragsteller beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Es hat damit eine Entscheidung entspr. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG getroffen. Die Regelung ist in allen Gerichtszweigen einschlägig (KG Berlin, OLGZ 1994, 279 f.). Nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ist gegen den Verweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Die Möglichkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wird in der Vorschrift nicht erwähnt. Die Heranziehung des § 17a GVG zur Bestimmung des zulässigen Rechtsweges in der hiesigen Fallkonstellation führt aber nicht zu einer Verkürzung des Rechtswegs nach dem FGG. Denn durch den Verweis auf die jeweiligen Verfahrensordnungen ist dem FGG zu entnehmen, ob eine sofortige weitere Beschwerde statthaft ist (vgl. BayObLG v. 5.10.1995 – 2Z BR 92/95, MDR 1996, 95). Das ist hier der Fall, § 27 FGG i.V.m. §§ 3 S. 2, 7 Abs. 1 und 2 FEVG und § 103 Abs. 2 S. 1 AuslG. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG) sind erfüllt.
II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses lassen einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde gem. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 559 ZPO mit Erfolg allein gestützt werden kann, nicht erkennen.
1. Rechtsbedenkenfrei hat das LG ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Antragsteller begehrt eine Regelung dahin gehend, dass dem Antragsgegner verboten werde, ihn zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, anderweitig festzuhalten oder zu inhaftieren bzw. die Einholung einer Zusicherung, dass Freiheitsentziehungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bis zu einer Entscheidung des Gerichts unterbleiben. Es kann für die Beurteilung im hiesigen Verfahren dahinstehen, ob diese Antragstellung hinreichend bestimmt ist.
Wie sich nach Ansicht des Senats aus der Begründung der Antragstellung (Bl. 2, 8 d.A.) ergibt, ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers darauf gerichtet, dem Antragsgegner zu untersagen, dass er derartige Maßnahmen zur Durchführung der Abschiebung ergreift; jedenfalls aber begehrt er, dass solche Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ohne zuvor oder zu einem anderen Zeitpunkt eine richterliche Entscheidung einzuholen.
2. Ein solches Rechtsschutzziel kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, sondern lediglich vor den Verwaltungsgerichten. Denn es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, denn der Streit betrifft die Ausübung von im öffentlichen Recht wurzelnden hoheitlichen Befugnissen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 40 Rz. 15 und § 123 Rz. 7 unter Hinweis auf VGH BW VBlBW 1993, 152).
Eine Zuweisung an ein anderes Gericht liegt nicht vor, denn aus der einzig in Betracht kommenden Regelung des § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29.6.1956 (BGBl. I S. 599) – FEVG – lässt sich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht ableiten.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 FEVG hat die zuständige Verwaltungsbehörde bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt, unverzüglich die richterliche Entscheidung nach Maßgabe des FEVG herbeizuführen. Wird eine solche Maßnahme der Verwaltungsbehörde angefochten, so wird gem. § 13 Abs. 2 FEVG auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes entschieden.
Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner ihn „aus eigener Machtvollkommenheit festnehmen, ihn erst in einer Gefangenensammelstelle und dann bei der sog. Überführung inhaftieren wolle”. Er wolle eine sog. Sofortabschiebung durchführen.
Es wird bei der Beurteilung der hier maßgeblichen Fragestellung zur Zulässigkeit des Rechtsweges unterstellt, dass die Maßnahmen beabsichtigt sind und vom Antragsgegner durchgeführt werden sollen (vgl. insoweit zur Problematik der Ermächtigungsgrundlage: KG Berlin, Beschl. v. 22.3.2002-25 W 218/01).
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Freiheitsentziehungen und nicht um -beschränkungen handele. Da in § 13 FEVG eine Regelung für Verwaltungsmaßnahmen, die eine Freiheitsentziehung darstellen, getroffen sei, sei eine Zuständigkeit der Gerichte der ordentlichen ...